§ 1116 BGB, Brief- und Buchhypothek
Paragraph 1116 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.


(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.


(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.


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Erwerb einer Hypothek

http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
§1113 BGB. 2. Eintragung im GB. 3. Einigsein. 4. Berechtigung. 5. Bestehen einer zu sichernden Forderung. → Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek, vgl. §§1153, 1154 BGB. 6. besondere Voraussetzungen. → Übergabe des Hypothekenbriefs, §§1116, 1117 BGB fa


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Grundschuld: §§ 1191 ff. BGB

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Vorschrift Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek ist. • § 1116 BGB ist auf die GS anwendbar, folglich gibt's auch die GS als Buch- oder Brief-GS. B. Sicherungsgrundschuld. In der Praxis werden Grundschulden fast ausschließlich zur Sicherung von. Forder

Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB - Jura Online

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BGB mit dem Inhalt, dass eine Hypothek an einem bestimmten Grundstück für eine bestimmte Forderung bestellt werden soll. Bei der Buchhypothek: zusätzliche Einigung darüber, dass die Erteilung eines. Hypothekenbriefes ausgeschlossen sein soll, § 1116 II 3

Fall 25: "Ausgehändigter Hypothekenbrief" - Lehrstuhl Professor Dr ...

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1147 BGB. Voraussetzung: G müßte Inhaber einer Hypothek an dem Grundstück des E sein. Wirksame Bestellung einer Hypothek durch E zugunsten des G gem. §§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB? I. Einigung gem. § 873 BGB zwischen Hypothekar und Grundstückseigentümer m

Die Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB - Examinatorium Zivilrecht

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08.02.2018 - Dingliche Einigung, §§ 1191 I, 873 I BGB. 2. Eintragung in das Grundbuch (§§ 1191 I, 1192 I, 873 I,. 1115 I BGB). 3. Einigsein. 4. Verfügungsbefugnis. 5. Übergabe des Grundschuldbriefs o. Ausschluss, §§ 1192 I,. 1117 I, 1116 II BGB. I. Allge

Lösung-Fall-4-Missglückte-Geldbeschaffung - Examensrelevant.de

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Buchhypothek/-grundschuld: Die Erteilung des nach § 1116 I BGB vorgesehenen Hypotheken- briefes wurde nach § 1116 II 1 BGB ausgeschlossen. Zur Übertragung bedarf es der Änderung des Grundbuches. Hier ist der Grundstückseigentümer stärker vor einem gutglä


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1116

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1116 BGB
    § 1116 Abs. 1 BGB oder § 1116 Abs. I BGB
    § 1116 Abs. 2 BGB oder § 1116 Abs. II BGB
    § 1116 Abs. 3 BGB oder § 1116 Abs. III BGB

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