§ 1113 BGB, Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
Paragraph 1113 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).


(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.


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BGB Sachenrecht - Wirtschaftsrecht-Online

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BGB). 2. Das Erbbaurecht (ErbbaurechtsVO). 3. Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB). 4. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB). 5. Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). 6. Die Reallasten (§§ 1105 ff. BGB). 7. Das dingliche Vorkaufsrech

Die Grundschuld, §§1191 BGB ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

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I. Erwerb der Grundschuld (GS). 1. Ersterwerb (vom Eigentümer/Nichtberechtigten). a) Einigung, §§873, 1113 (1191) BGB. b) Eintragung im Grundbuch, §1115 BGB. c) Einigsein (evtl. Bindungswirkung gem. §873 II BGB). d) Berechtigung. e) evtl. Briefübergabe.


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(SiG) mit Verwertungsrecht für Gläubiger (§§ 1113; 1147; 1142 BGB). → SiG und Schuldner können identisch oder verschiedene Personen sein →. Differenzieren, ob Gläubiger aus persönlicher Forderung oder aus Hypothek vorgeht. A. Entstehungsvoraussetzungen.

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(SiG) mit Verwertungsrecht für Gläubiger (§§ 1113; 1147 BGB). → SiG und Schuldner können identisch oder verschiedene Personen sein →. Unbedingt differenzieren, ob Gläubiger aus persönlicher Forderung oder aus. Hypothek vorgeht. A. Entstehung. 1. Einigung

Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB - Jura Online

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Der Ersterwerb der Hypothek - Juraexamen.info

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19.10.2014 - Die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) gehört zu den sog. Grund- pfandrechten1. Hiermit werden im weiteren Sinne alle. Pfandrechte bezeichnet, die ein Grundstück zur Sicherung einer Forderung belasten2. Das Grundstück dient für eine. Forderung (z. B

28. Schema zu §§ 1113, 1147 BGB

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1113-Schema. Das Recht des Grundpfandrechts-Gläubigers zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück. (§§ 1113, 1147 BGB). I. Voraussetzungen. 1. Entstehen des Grundpfandrechts. 2. Berechtigt ist der Gläubiger des Grundpfandrechts. 3. Das Recht richtet sich


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BGB § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek - NWB Datenbank

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1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek. (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück z

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

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1113. Gesetzlicher Inhalt der Hypothek. bgb-1114. § 1114. Belastung eines Bruchteils. bgb-1115. § 1115. Eintragung der Hypothek. bgb-1116. § 1116. Brief- und Buchhypothek. bgb-1117. § 1117. Erwerb der Briefhypothek. bgb-1118. § 1118. Haftung der Nebenfor

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Die Hypothek entsteht durch (formlose) Einigung und Eintragung (§ 873; Ausn: Wertpapierhypothek, § 1188). Bei fehlender oder unwirksamer Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger entsteht eine Eigentümergrundschuld (aA Ddorf ZIP 15, 1650 und die hM: kei

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von Staudinger, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB - Buch 3: Sachenrecht, §§ 1113-1203 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), 2015, Buch, Kommentar, 978-3-8059-1170-2, portofrei.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1113

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1113 BGB
    § 1113 Abs. 1 BGB oder § 1113 Abs. I BGB
    § 1113 Abs. 2 BGB oder § 1113 Abs. II BGB

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