(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
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BGB). 2. Das Erbbaurecht (ErbbaurechtsVO). 3. Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB). 4. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB). 5. Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). 6. Die Reallasten (§§ 1105 ff. BGB). 7. Das dingliche Vorkaufsrech
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I. Erwerb der Grundschuld (GS). 1. Ersterwerb (vom Eigentümer/Nichtberechtigten). a) Einigung, §§873, 1113 (1191) BGB. b) Eintragung im Grundbuch, §1115 BGB. c) Einigsein (evtl. Bindungswirkung gem. §873 II BGB). d) Berechtigung. e) evtl. Briefübergabe.
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(SiG) mit Verwertungsrecht für Gläubiger (§§ 1113; 1147; 1142 BGB). → SiG und Schuldner können identisch oder verschiedene Personen sein →. Differenzieren, ob Gläubiger aus persönlicher Forderung oder aus Hypothek vorgeht. A. Entstehungsvoraussetzungen.
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(SiG) mit Verwertungsrecht für Gläubiger (§§ 1113; 1147 BGB). → SiG und Schuldner können identisch oder verschiedene Personen sein →. Unbedingt differenzieren, ob Gläubiger aus persönlicher Forderung oder aus. Hypothek vorgeht. A. Entstehung. 1. Einigung
https://jura-online.de/lernen/ersterwerb-einer-hypothek-873-1113-ff-bgb/3219/pr...
II. Einigung, § § 873 I, 1113 I BGB. Dingliche Einigung nach § § 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass eine Hypothek an einem bestimmten Grundstück für eine bestimmte Forderung bestellt werden soll. Bei der Buchhypothek: zusätzliche Einigung darüber, dass die
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19.10.2014 - Die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) gehört zu den sog. Grund- pfandrechten1. Hiermit werden im weiteren Sinne alle. Pfandrechte bezeichnet, die ein Grundstück zur Sicherung einer Forderung belasten2. Das Grundstück dient für eine. Forderung (z. B
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1113-Schema. Das Recht des Grundpfandrechts-Gläubigers zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück. (§§ 1113, 1147 BGB). I. Voraussetzungen. 1. Entstehen des Grundpfandrechts. 2. Berechtigt ist der Gläubiger des Grundpfandrechts. 3. Das Recht richtet sich
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1113/
1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek. (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück z
https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
1113. Gesetzlicher Inhalt der Hypothek. bgb-1114. § 1114. Belastung eines Bruchteils. bgb-1115. § 1115. Eintragung der Hypothek. bgb-1116. § 1116. Brief- und Buchhypothek. bgb-1117. § 1117. Erwerb der Briefhypothek. bgb-1118. § 1118. Haftung der Nebenfor
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Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB' im Bereich 'Sachenrecht 2'
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Die Hypothek entsteht durch (formlose) Einigung und Eintragung (§ 873; Ausn: Wertpapierhypothek, § 1188). Bei fehlender oder unwirksamer Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger entsteht eine Eigentümergrundschuld (aA Ddorf ZIP 15, 1650 und die hM: kei
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von Staudinger, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB - Buch 3: Sachenrecht, §§ 1113-1203 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), 2015, Buch, Kommentar, 978-3-8059-1170-2, portofrei.