§ 1111 BGB, Subjektiv-persönliche Reallast
Paragraph 1111 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.


(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.


Benachbarte Paragraphen


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.§ 1111 BGB Subjektiv persönliche Reallast - Brennecke & Partner

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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 mit dem Az.: 10 U 1111/03. ... Erstinstanzlich hat die Klägerin eine Ausgleichsforderung von insgesamt 37.787,80 € nebst Prozesszinsen geltend gemacht und ihren Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten › § 1111

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1111 BGB
    § 1111 Abs. 1 BGB oder § 1111 Abs. I BGB
    § 1111 Abs. 2 BGB oder § 1111 Abs. II BGB

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