§ 1108 BGB, Persönliche Haftung des Eigentümers
Paragraph 1108 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.


Benachbarte Paragraphen


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BAG BGB § 620 Aufhebungsvertrag, §§ 305 , 242 , § 620 Probearbe

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1994 - 7 AZR 983/93 - AP Nr. 163 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA BGB § 620 Nr. 127; vgl. vom 12. 2. 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT = EzA BGB § 611 Probearbeitsverhältnis Nr. 5). Die Revision macht insoweit sinngemäß geltend, der

Prüfungstraining: Grundstücksrecht – Lösungsskizze

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Außerdem steht dem Berechtigten der persönliche Anspruch aus der Reallast nach § 1108 BGB zu, für den der jeweilige Grundstückseigentümer mit seinem gesamten Vermögen haftet; bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks steht dieser Anspruch in Rangklasse


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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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27.01.2016 - Grundstück (§ 1105 BGB) als auch der Grundstückseigentümer (§ 1108 BGB) für die. Entschädigungsforderung hafte, im Gegensatz zu einer Sicherungshypothek eine Tren- nung zwischen schuldrechtlicher Forderung einerseits und akzessorischer Hypot

Gewährleistungsfristen - Handwerkskammer Wiesbaden

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BGB). Allerdings ist bei der Anwendung dieser Vorschrift Vorsicht geboten. Sie gilt auch für den Kaufvertrag und ist dort grundsätzlich nicht anwendbar. Wenn man bedenkt, dass es ein Anliegen der Schuldrechtsreform ist, die Gewährleistungsfristen von Kau

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24.11.2015 - 1030 BGB) vor. Abw. 4: V schenkt S kein Grundstück, sondern eine Wohnung. Abw. 5: V behält sich ein Rücktrittsrecht vom Schenkungsvertrag vor. ... 2. Lösung1. [Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) und Schenkung und. Übereignung ..... Dageg

Beschränkt dingliche Rechte, §§ 1018 ff. BGB - Jura Online

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BGB § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers - NWB Datenbank

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1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast · § 1106 Belastung eines Bruchteils · § 1107 Einzelleistungen · § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers · § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks · § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast · § 1111 Subjektiv-persön

§ 1108 BGB - Persönliche Haftung des Eigentümers - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1108.html
1108 Persönliche Haftung des Eigentümers →. (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer

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§ 1108 BGB - Persönliche Haftung des Eigentümers

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.§ 1108 BGB Persönliche Haftung des Eigentümers

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(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich soweit nicht ein anderes bestimmt.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten › § 1108

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1108 BGB
    § 1108 Abs. 1 BGB oder § 1108 Abs. I BGB
    § 1108 Abs. 2 BGB oder § 1108 Abs. II BGB

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