§ 1105 BGB, Gesetzlicher Inhalt der Reallast
Paragraph 1105 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.


(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

BGB Sachenrecht - Wirtschaftsrecht-Online

http://www.wirtschaftsrecht-online.info/Kostenlose%20Probeseiten/BGB%20Sachenre...
III. Rechtsquellen des Sachenrechts. IV. Arten der dinglichen Rechte. 1. Das Eigentum (§§ 903 ff. BGB). 2. Das Erbbaurecht (ErbbaurechtsVO). 3. Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB). 4. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB). 5. De


PDF Dokumente zum Paragraphen

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c4c13c42-c33b-4658-a7c5-743f86c1709b/11043.pdf
letzte Aktualisierung: 13.April 1999. BGB § 1105. Rechtsgeschäftlicher Inhalt einer Wohnungsreallast. Sachverhalt: Sie haben die Übergabe eines Hausgrundstücks beurkundet, wobei die Übergeber (Eltern) sich neben einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB folgen

Fax - Abfrage - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/74e03077-a14a-4e11-8c2e-745f985fb88c/11156.pdf
14.06.2004 - gelungen des BGB über die Reallasten, §§ 1105 f. BGB. Wertsicherungsvereinbarungen über den Erbbauzins können mit dinglicher Wirkung also in genau dem Umfang getroffen werden, der bisher allgemein bei Reallasten möglich war. Die Neufassung v

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Sachenrecht-854-1296-WEG-Erbba...
beschränkte persönliche Dienstbarkeit 1105. 46. – Definition 1105 48 f. – dingliche Sicherungen 1105 51. – einmalige Leistungen 1105 53. – normative Besonderheiten 1105 52. – Reallast 1105 46 ff. – subjektiv-persönliche, dingliche Einzelansprü- che 1111

Das Leibgeding in der Bewertung - Bundesanzeiger Verlag

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BIV-Portal/Dokumente/fachbeitrae...
beschränkte persönliche Dienst- barkeit (Wohnrecht). Im Vertrag zum Leibgeding sind alle Gegenleistungen aufzuführen. Rechtsgrundlage sind die im BGB enthaltenen Regelungen. So für. Reallasten (§§ 1105 – 1112. BGB). Leibrente (§§ 759 – 761 BGB) beschränk

Grundsätzliches zum Grundstücksrecht - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/01/L%C3%B6sung-Fall-1-Rangele...
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit, § 1090 BGB. - Verwertungsrechte. - Reallast, § 1105 BGB. - Hypothek, § 1113 BGB. - Grundschuld, § 1191 BGB. - Rentenschuld, § 1199 BGB. - Erwerbssichernde Rechte. - Dingliches Vorkaufsrecht, § 1094 BGB. - Vormerkung,


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1105/
20.07.2017 - 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast. (1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inha

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1105 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart wer

Reallast - Die dingliche Grundstücksbelastung im Detail

https://www.immobilienscout24.de/immobilienbewertung/lexikon/reallast.html
... sich aber auch auf Dienstleistungen oder Naturalien beziehen. Letzteres kommt vor allem bei landwirtschaftlich genutzten Immobilien und Grundstücken vor. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in den §§ 1105 bis 1112 BGB für privatrechtliche

Reallast - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/reallast/reallast.htm
eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§ 1105 BGB). Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks sein. Inhalt der Reallast können nicht nur Nat

OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.03.2012 – 15 W 437/12 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2012-N-07736?hl=...
Ein durch Vormerkung nach § 883 BGB zu sichernder bedingter Bestellungsanspruch ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn eine Vertragspartei erst später .... sich der Wert einer einzutragenden Reallast (§ 1105 BGB) bei voller Pflegebedürftigkeit des im G


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 6: Reallasten › § 1105

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1105 BGB
    § 1105 Abs. 1 BGB oder § 1105 Abs. I BGB
    § 1105 Abs. 2 BGB oder § 1105 Abs. II BGB

  • Werbung