§ 1103 BGB, Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Paragraph 1103 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.


(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.


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Vorkaufsrecht = die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu ...

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1103 warburg (Die eingetragene Genossenschaft - Mathias Fiedler)

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(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Änderungsnachweis Top. Zitieren: BGB § 1103.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht › § 1103

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1103 BGB
    § 1103 Abs. 1 BGB oder § 1103 Abs. I BGB
    § 1103 Abs. 2 BGB oder § 1103 Abs. II BGB

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