(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
I. Erwerb der Grundschuld (GS). 1. Ersterwerb (vom Eigentümer/Nichtberechtigten). a) Einigung, §§873, 1113 (1191) BGB. b) Eintragung im Grundbuch, §1115 BGB. c) Einigsein (evtl. Bindungswirkung gem. §873 II BGB). d) Berechtigung. e) evtl. Briefübergabe.
http://www.myjurazone.de/app/download/10059202/Grundpfandrechte.pdf
1) Einigung des Gläubigers mit dem Eigentümer über die Lösung der bisher gesicherten. Forderung von der Hypothek und der Verbindung mit einer oder mehreren neuen. Forderungen. 2) Eintragung in das Grundbuch mit der Forderungsbezeichnung entsprechend § 11
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
(missverständlicher Wortlaut § 1113 BGB: „Zahlung aus dem. Grundstück“). 2. Voraussetzungen von § 1147 BGB: a) Bestehen einer Hypothek: §§ 873, 1113 ff. BGB. [Prüfungsschema Entstehung (=Ersterwerb) der Hypothek: 1. Einigung, §§ 873, 1113. 2. Eintragung
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Unabhängig von Sicherungsabrede. 2. Eintragung, §§ 873 Abs. 1, 1115 BGB. → Einigung und Eintragung müssen übereinstimmen. → Bei qualitativen Abweichungen entsteht keine Hypothek, bei quantitativen. Abweichungen ist unter Heranziehung des Parteiwillens au
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/9bf0a57d-0ba8-4594-9326-b2e930993282/104838-f...
Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 104838# letzte Aktualisierung: 16. August 2010. BGB §§ 1184, 1115, 873; GBO §§ 29, 19. Divergenz zwischen Zinssatz der Hypothek und Zinssatz der gesicherten Forderung;. Akzessori
http://engert.uni-mannheim.de/ionas/Jura/engert/L%C3%B6sung%20Probeklausur%20vo...
Eintragung, §§ 873 I, 1115 I BGB (+). 4. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung, § 873 II BGB (+). 5. Berechtigung des E (+). 6. Briefübergabe, § 1117 I BGB (-). Übergabe von E an B, § 1117 I BGB (-). (Vorherige oder nachträgliche) Vereinbarung der Aushän
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1115/
1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek · § 1114 Belastung eines Bruchteils · § 1115 Eintragung der Hypothek · § 1116 Brief- und Buchhypothek · § 1117 Erwerb der Briefhypothek · § 1118 Haftung für Nebenforderungen · § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinse
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Üb
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
1115 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); statt des Betrags der Forderung ist der Betrag der Grundschuld einzutragen. Die Angabe eines Schuldgrunds ist weder nötig noch zulässig; Zinsen und Nebenleistungen sind nicht solche d
http://www.juraexamen.info/schema-hypothek-und-grundschuld/
11.05.2017 - Schema: Hypothek und Grundschuld. A. Hypothek. I. Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 I, 1117 BGB. 1. Bestehende Hauptforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB 2. Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 BGB 3. Ausstellung des Hyp
https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
1113. Gesetzlicher Inhalt der Hypothek. bgb-1114. § 1114. Belastung eines Bruchteils. bgb-1115. § 1115. Eintragung der Hypothek. bgb-1116. § 1116. Brief- und Buchhypothek. bgb-1117. § 1117. Erwerb der Briefhypothek. bgb-1118. § 1118. Haftung der Nebenfor