§ 1119 BGB, Erweiterung der Haftung für Zinsen
Paragraph 1119 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.


(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.


Benachbarte Paragraphen


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BGB § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen - NWB Datenbank

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Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 1: Hypothek. § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen. (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gl

§ 1119 BGB - Erweiterung der Haftung für Zinsen - Rechtswörterbuch

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1119 BGB - § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder.

.§ 1119 BGB Erweiterung der Haftung für Zinsen - Brennecke & Partner

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(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder.

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Hypothek.

https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
1113. Gesetzlicher Inhalt der Hypothek. bgb-1114. § 1114. Belastung eines Bruchteils. bgb-1115. § 1115. Eintragung der Hypothek. bgb-1116. § 1116. Brief- und Buchhypothek. bgb-1117. § 1117. Erwerb der Briefhypothek. bgb-1118. § 1118. Haftung der Nebenfor


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1119

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1119 BGB
    § 1119 Abs. 1 BGB oder § 1119 Abs. I BGB
    § 1119 Abs. 2 BGB oder § 1119 Abs. II BGB

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