§ 1095 BGB, Belastung eines Bruchteils
Paragraph 1095 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1095 BGB Belastung eines Bruchteils Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92864.htm
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

§ 1095 BGB, Belastung eines Bruchteils - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1095
Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht. Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. § 1094 BGB, Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrecht… § 1096 B

§ 1095 BGB - Belastung eines Bruchteils - Rechtswörterbuch

http://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1095/
1095 BGB - § 1095 Belastung eines Bruchteils Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers.

§ 1095 BGB - Belastung eines Bruchteils - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1095.html
1095 Belastung eines Bruchteils →. Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

BGB § 1095 Belastung eines Bruchteils - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1095/
Abschnitt 5: Vorkaufsrecht. § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts · § 1095 Belastung eines Bruchteils · § 1096 Erstreckung auf Zubehör · § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle · § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts · § 109


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht › § 1095

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1095 BGB
    § 1095 Abs. 1 BGB oder § 1095 Abs. I BGB

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