(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
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http://www.petraschuster.de/vwa/vwa_sonstiges/immobilienwirtschaft/grabenbauer_...
09.11.2005 - „höchstpersönlich“, d.h. nicht übertragbar/ unvererblich (§ 1092 BGB). 40. Besondere Arten der beschränkt persönlichen. Dienstbarkeit: Wohnungsrecht. = Befugnis, ein Gebäude ganz oder teilweise unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu
http://downloads.bistummainz.de/6/539/1/29753967583680721131.doc
Hinsichtlich einer Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an einen Dritten und einer Übertragung der Dienstbarkeit an einen Dritten (§ 1092 BGB) gilt § 13. (7) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, etwa neu gebildete Flurstücke, soweit die WEA u
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/275d4cef-a206-4aab-9560-b576b7399fb3/bestand-...
03.07.2001 - BGB §§ 1092, 1059a; HGB a. F. § 142. Bestand einer zugunsten einer OHG eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. I. Sachverhalt. Im Grundbuch ist zugunsten der zweigliedrigen Brauerei OHG ein Getränkelagerungs- und. Ausschenkungsv
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-4-2007.pdf
lassen und ihnen nach Maßgabe der §§ 1059 a, 1092 BGB zusätzlich ein Übertragungsrecht einzuräumen.24. Damit ist nämlich die Möglichkeit begründet, Rechte auf unbestimmte. Zeit zu schaffen25 und mittels Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstba
http://www.verband-wohneigentum.de/kv-recklinghausen/mime/11767D1226138516.pdf
3 ZPO pfändbar ist, also nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Ausübung des Rechts. Dritten überlassen werden kann. Die angesprochenen vertraglichen Vereinbarungen - Möglichkeit der Überlassung an. Dritte - sind äußerst se
https://jura-online.de/lernen/beschraenkt-dingliche-rechte-1018-ff-bgb/3787/pru...
Belastungsgegenstand. Grundstück. 2. Begünstigter. Natürliche oder juristische Person. 3. Inhalt. Beschränkung von Eigentümerbefugnissen. 4. Entstehung. Einigung und Eintragung, § § 873, 1090 BGB. 5. Übertragung. Nicht möglich; Arg.: § 1092 BGB. 6. Anspr
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Bauer-Grundbuchordnung-GBO-978380063968...
08.10.2012 - tragbar und unvererblich (§§ 1090 Abs. 2, 1061, 1092 BGB). Eine besondere Art der be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das in § 1093 BGB geregelte Wohnungsrecht. 3. Nießbrauch. Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten ein grundsätzli
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1092/
20.07.2017 - ... 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller · § 1088 Haftung des Nießbrauchers · § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft · § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit · § 1091 Umfang · § 1092 Unübertragbar
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?47867-%C2%A7-1092-Abs-3-BGB-%C3...
18.08.2010 - 1092 Abs. 3 BGB: Übertragung beschr. pers. Dienstbarkeit. Hallo! ich habe eine Frage bezüglich der Übertragung einer bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zwischen juristischen Personen (z.B. bei einegtragenen Leitungsrechten)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf
https://www.stern.de/noch-fragen/wer-zahlt-bei-wohnrecht-nach-1092-bgb-die-unko...
Wenn man Wohnrecht nach §1092 BGB hat , muss dann der Wohnrechtinhaber oder die Erben für die Unkosten (z. B. Strom, Wasser ect.) aufkommen.
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=2&art=6&find=Dienstbarkeiten__Pers%F6n...
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist auf eine bestimmte Person beschränkt und nicht auf eine andere Person übertragbar (§ 1092 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme gilt für bestimmte Rechteinhaber nach § 1092 Abs. 3 BGB. Ist eine Übertragung auf eine and