§ 1094 BGB, Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Paragraph 1094 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.


(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.


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Dokumentnummer: 11280 letzte Aktualisierung: 12.11.2002 BGB ...

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Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB: ▫ Grunddienstbarkeit, §§ 1018-1029 BGB. ▫ Nießbrauch, §§ 1030-1089 BGB. ▫ beschränkt persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090-1093 BGB. ▫ Dauerwohn- und Nutzungsrechte, §§ 31 ff. WEG. 2. Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB. 3. Real


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20.07.2017 - 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts · § 1095 Belastung eines Bruchteils · § 1096 Erstreckung auf Zubehör · § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle · § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts · § 1099 Mitteilungen ·

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 5: Vorkaufsrecht › § 1094

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1094 BGB
    § 1094 Abs. 1 BGB oder § 1094 Abs. I BGB
    § 1094 Abs. 2 BGB oder § 1094 Abs. II BGB

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