§ 1047 BGB, Lastentragung
Paragraph 1047 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.


Benachbarte Paragraphen


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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/dc418017-56d7-43a4-b57b-401d72ff7a6f/146120-...
DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 146120 letzte Aktualisierung: 24. März 2016. BGB §§ 267, 362, 1041, 1047; WEG § 16. Nießbrauch am Wohnungseigentum; Kosten- und Lastentragung bzgl.

1. Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat26.pdf
Erwerbs eingeschränkt wird; dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher über §§1042, 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten übernimmt. Gleiches gilt für die Grund

Nießbrauch §§ 1030 ff. BGB Recht zur Ziehung der Nutzungen − an ...

https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/V...
Vorbehaltsnießbrauch. Eigentümer räumt anderer Person entgeltlich oder unentgeltlich das Nieß- brauchsrecht an einem Wirtschaftsgut ein. (falls Eigentümer abweichend von § 1047. BGB zudem Kosten u. Lasten trägt. = sog. Bruttonießbrauch). Eigentümer übert

BGH, 16.7.2014 – XII ZB 142/1 BGB § 1896 Abs. 3 Voraussetzungen ...

http://rechtsanwalt-krau.de/wp-content/uploads/2014/04/BGH-160714.pdf
1047). BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI I ZB 142/14 vom 16. Juli 2014 in der. Betreuungssache. BGB § 1896 Abs. 2, 3. Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusamm

DRG-1047 - KiJuP – Nomos

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DRG-1047Charakter der Alterbestimmung bei einem unbegleiteten minderjährigen. Flüchtling. Charakter der Altersbestimmung bei einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. DIJuF-Rechtsgutachten DRG-1047 vom 3.12.2013, V 1.120-2 Go/Mr. § 42 Abs. 1 Nr. 3 S


Webseiten zum Paragraphen

Vereinbarungen über die Kostentragung beim Nießbrauch gem ...

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/recht/news/302783-vereinbarungen-ueber-d...
14.06.2013 - Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, wer die darüber hinaus anfallenden Kosten zu tragen hat, die also weder öffentliche noch privatrechtliche Lasten im Sinnen von § 1047 BGB sind. Das Landgericht Coburg hatte konsequent aber nicht wirkl

BGB § 1047 Lastentragung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1047/
20.07.2017 - Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen. § 1047 Lastentragung. Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, d

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1047 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind,

§ 1047 BGB und Hausgeld sowie Verwaltervergütung - Rechtspflegerforum

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?20956-%C2%A7-1047-BGB-und-Hausg...
08.11.2007 - Ich konnte auf die Schnelle weder im Palandt noch in beck-online dazu fündig werden: Mich würde mal interessieren, ob unter die Lasten i.S.d. § 1047 BGB, die also der Nießbraucher regelmäßig zu tragen hat, bei einem Wohnungseigentum auch die

Niessbrauch - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/niessbrauch/niessbrauch.htm
Der Nießbraucher hat nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen (Tragung der laufenden Unterhaltskosten, § 1041 BGB), die öffentlichen Lasten zu übernehmen (§ 104


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1047

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1047 BGB
    § 1047 Abs. 1 BGB oder § 1047 Abs. I BGB

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