§ 1045 BGB, Versicherungspflicht des Nießbrauchers
Paragraph 1045 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.


(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.


Benachbarte Paragraphen


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BGB § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers - NWB Datenbank

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https://rechtspflegerforum.de/showthread.php?65766-%A7-1045-BGB-Haftpflichtvers...
Dinglicher Inhalt soll die Verpflichtung des Berechtigten sein, "auch die Versicherungspflicht zu erfüllen und eine dafür bestehende Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten". In § 1045 BGB wird eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich genannt bz


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1045

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1045 BGB
    § 1045 Abs. 1 BGB oder § 1045 Abs. I BGB
    § 1045 Abs. 2 BGB oder § 1045 Abs. II BGB

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