§ 1036 BGB, Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
Paragraph 1036 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.


(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1036

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1036 BGB
    § 1036 Abs. 1 BGB oder § 1036 Abs. I BGB
    § 1036 Abs. 2 BGB oder § 1036 Abs. II BGB

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