§ 1033 BGB, Erwerb durch Ersitzung
Paragraph 1033 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1033 BGB, Erwerb durch Ersitzung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1033
1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. § 1032 BGB, Bestellung an beweglichen Sachen · § 1034 BGB, Feststell

§ 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92797.htm
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung - Rechtswörterbuch

http://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1033/
1033 BGB - § 1033 Erwerb durch Ersitzung Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden.

§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1033.html
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschrif ...

BGB § 1033 Erwerb durch Ersitzung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1033/
20.07.2017 - 1033 Erwerb durch Ersitzung. 1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Fundstelle(n): zur Änderun


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1033

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1033 BGB
    § 1033 Abs. 1 BGB oder § 1033 Abs. I BGB

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