(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
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http://www.wirtschaftsrecht-online.info/Kostenlose%20Probeseiten/BGB%20Sachenre...
III. Rechtsquellen des Sachenrechts. IV. Arten der dinglichen Rechte. 1. Das Eigentum (§§ 903 ff. BGB). 2. Das Erbbaurecht (ErbbaurechtsVO). 3. Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB). 4. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB). 5. De
https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/V...
Nießbrauch. §§ 1030 ff. BGB. Recht zur Ziehung der Nutzungen. − an einer Sache,. − einem Recht oder. − einem Vermögen. Hintergrund: Nießbrauch eröffnet dem Nießbraucher grdsl. die Möglichkeit,. Einkünfte zu erzielen (Eröffnung einer Einkunftsquelle), ohn
https://jura-online.de/lernen/beschraenkt-dingliche-rechte-1018-ff-bgb/3787/pru...
Inhalt. Beschränkung von Eigentümerbefugnissen. 4. Entstehung. Einigung und Eintragung, § § 873, 1018 ff. BGB. 5. Übertragung. Geht mit Übertragung des Grundstücks über, § 96 BGB. 6. Ansprüche. Unterlassung, § § 1027, 1004 BGB und § § 1029, 861, 862 BGB.
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/6U1030.00.PDF
10.08.1994 - 09.08.2000, Az. 6 U 1030/00. § 852 BGB, § 5 OEG, § 81 a BVG. Leitsatz: Die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB beginnt für nach § 5. OEG, § 81 a BVG übergegangene Schadensersatzansprüche auch dann erst mit der erstmaligen Kenntnisnahme durch de
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783848711031_lese01.pdf
BGB. Ring | Grziwotz | Keukenschrijver. NomosKOMMENTAR. Sachenrecht. Nomos. Band 3. 4. Auflage. In Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein ... rechtsfähigen BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr, eher Ruhe eingekehrt. Zahlreiche Entscheidungen .... Anhang
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/a10b1874-59fa-44d5-a03d-d5dfbd1289d2/11451.pdf
09.03.2006 - EGBGB Art. 184; BGB §§ 875, 1030. Altrechtlicher Nießbrauch zu Gunsten des jeweiligen Inhabers eines bestimmten Amtes und Grundbuchlöschung. I. Sachverhalt. Im Grundbuch ist eine Katholische Kirchengemeinde als Eigentümerin verschiedener Gru
https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-4/Titel-2/Untertitel-1/Gesetzlicher-I...
1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen. (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch d
http://www.rechtslexikon.net/d/niessbrauch/niessbrauch.htm
das Recht, die Nutzungen einer Sache, eines Rechts, einer Forderung, eines Wertpapiers oder eines Vermögens zu ziehen, vgl. §§ 1030,1068, 1085 BGB. Der N. ist nicht übertragbar; seine Ausübung kann aber einem anderen überlassen werden. Er erlischt mit de
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1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen. (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann dur
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Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Durch die Einräumung eines Nießbrauchrechtes kann ein bestimmter Vermögensgegenstand in Bezug auf die Stellung als verfügungsbefugter Eigentümer einerseits und die Stellung als
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/erbschaftsteuer-niessb...
Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten und ist in den §§ 1030 – 1089 BGB geregelt. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089 BGB) bestellt werden. Als häufigst