§ 1030 BGB, Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
Paragraph 1030 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).


(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.


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BGB Sachenrecht - Wirtschaftsrecht-Online

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III. Rechtsquellen des Sachenrechts. IV. Arten der dinglichen Rechte. 1. Das Eigentum (§§ 903 ff. BGB). 2. Das Erbbaurecht (ErbbaurechtsVO). 3. Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB). 4. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB). 5. De


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Nießbrauch §§ 1030 ff. BGB Recht zur Ziehung der Nutzungen − an ...

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Nießbrauch. §§ 1030 ff. BGB. Recht zur Ziehung der Nutzungen. − an einer Sache,. − einem Recht oder. − einem Vermögen. Hintergrund: Nießbrauch eröffnet dem Nießbraucher grdsl. die Möglichkeit,. Einkünfte zu erzielen (Eröffnung einer Einkunftsquelle), ohn

Beschränkt dingliche Rechte, §§ 1018 ff. BGB - Jura Online

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Inhalt. Beschränkung von Eigentümerbefugnissen. 4. Entstehung. Einigung und Eintragung, § § 873, 1018 ff. BGB. 5. Übertragung. Geht mit Übertragung des Grundstücks über, § 96 BGB. 6. Ansprüche. Unterlassung, § § 1027, 1004 BGB und § § 1029, 861, 862 BGB.

Urt. v. 09.08.2000, Az. 6 U 1030/00 § 852 BGB, § 5 ... - Justiz in Sachsen

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10.08.1994 - 09.08.2000, Az. 6 U 1030/00. § 852 BGB, § 5 OEG, § 81 a BVG. Leitsatz: Die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB beginnt für nach § 5. OEG, § 81 a BVG übergegangene Schadensersatzansprüche auch dann erst mit der erstmaligen Kenntnisnahme durch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB Band 3: Sachenrecht - Beck Shop

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BGB. Ring | Grziwotz | Keukenschrijver. NomosKOMMENTAR. Sachenrecht. Nomos. Band 3. 4. Auflage. In Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein ... rechtsfähigen BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr, eher Ruhe eingekehrt. Zahlreiche Entscheidungen .... Anhang

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09.03.2006 - EGBGB Art. 184; BGB §§ 875, 1030. Altrechtlicher Nießbrauch zu Gunsten des jeweiligen Inhabers eines bestimmten Amtes und Grundbuchlöschung. I. Sachverhalt. Im Grundbuch ist eine Katholische Kirchengemeinde als Eigentümerin verschiedener Gru


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Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Durch die Einräumung eines Nießbrauchrechtes kann ein bestimmter Vermögensgegenstand in Bezug auf die Stellung als verfügungsbefugter Eigentümer einerseits und die Stellung als

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Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten und ist in den §§ 1030 – 1089 BGB geregelt. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089 BGB) bestellt werden. Als häufigst


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1030

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1030 BGB
    § 1030 Abs. 1 BGB oder § 1030 Abs. I BGB
    § 1030 Abs. 2 BGB oder § 1030 Abs. II BGB

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