§ 1028 BGB, Verjährung
Paragraph 1028 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.


(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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26.08.2014 - Auch der Gesichtspunkt, dass § 1028 Abs. 1 BGB von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit in einem besonderen Fall abweicht und damit Ausnahmecharakter hat, bietet keine Grundlage dafür, den Anlagenbegriff


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten › § 1028

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1028 BGB
    § 1028 Abs. 1 BGB oder § 1028 Abs. I BGB
    § 1028 Abs. 2 BGB oder § 1028 Abs. II BGB

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