§ 1026 BGB, Teilung des dienenden Grundstücks
Paragraph 1026 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Leitsatz § 1090 Abs. 2 BGB, § 9 GBBerG Weisen bei einem kraft ...

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/17W1107.10.pdf
eine Löschung nicht möglich und Pfandfreigaben durch ihn zu prüfen seien, folgt hieraus nicht, dass nach Tilgung eines belasteten. Grundstücks zum. Vollzug einer beantragten lastenfreien Abschreibung des einen Grundstücksteils gemäß §§. 1026, 1090 Abs. 2

BGB § 1018 Kosten für die Löschung einer Grunddienstbarkeit Zu der ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/af725bb8-848d-452f-93ae-6eeec60089ff/kosten-f...
07.11.2000 - tigung ist bei Grunddienstbarkeiten beispielsweise denkbar, wenn die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück keinen Vorteil mehr bietet (§ 1019 BGB) und deswegen kraft Ge- setzes außerhalb des Grundbuchs erloschen ist. Als Unterfall der

Grundbuchordnung: GBO - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Bauer-Grundbuchordnung-GBO-978380063968...
08.10.2012 - rend die Grunddienstbarkeit auf eine notwendig mit einem bestimmten Grundstück ver- knüpfte Individualleistung gerichtet ist, ist ohne Not zu eng und findet keine Stütze im Ge- setz. Darüber hinaus ist es wenig überzeugend, im Falle der Teil

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/010/1601026.pdf
Drucksache 16/1026. 16. Wahlperiode. 23. 03. 2006. Gesetzentwurf ... Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt. („Wirtschaftsgeld“ und „Taschengeld“ für den ... Der Entwurf schlägt eine Ergänzung des § 1360 BGB vor, mit de

VV über Unschädlichkeitszeugnisse - Saarland: Verwaltungsvorschriften

http://www.vorschriften.saarland.de/verwaltungsvorschriften/vorschriften/vwv_uz...
11.05.1998 - lichkeitszeugnisses bei Grunddienstbarkeiten eine Bescheinigung nach § 1026 BGB, bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten eine Bescheinigung nach § 1090 Abs. 2, § 1026 BGB zu erteilen. Eine Anhörung findet nicht statt. (3) Soweit der mi


Webseiten zum Paragraphen

Nichtbetroffenheitsbescheinigung nach §1026 BGB und Auskünfte ...

https://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/vermessung_kataster/auskuenfte_aus...
Allgemeines. Wird ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (z.B. einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt, so werden nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienst

Nichtbetroffenheitsbescheinigung - Dienstleistungen - Service Berlin ...

https://service.berlin.de/dienstleistung/324791/
Auf Antrag kann eine entsprechende Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, erteilt

§ 1026 BGB - Teilung des dienenden Grundstücks - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1026.html
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks bes ...

Bescheinigung nach §1025 und §1026 BGB - Ennepe-Ruhr-Kreis

https://www.enkreis.de/katasterumwelt/kataster/service-fuer-buergerinnen-und-bu...
Bescheinigung nach §1025 und §1026 BGB. Wird ein Grundstück geteilt, welches herrschend an einem Recht ist, so verbleibt das Recht der Nutzung eines Rechtes nur auf dem Teil des Grundstücks, dem es zum Vorteil dient. (§ 1025 BGB). Liegt auf einem Grundst

BGB § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1026/
1026 Teilung des dienenden Grundstücks. Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten › § 1026

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1026 BGB
    § 1026 Abs. 1 BGB oder § 1026 Abs. I BGB

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