§ 1023 BGB, Verlegung der Ausübung
Paragraph 1023 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.


(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.


Benachbarte Paragraphen


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Zur Kostentragungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Verlegung von. Versorgungsleitungen. BGB §§ 1090 Abs. 2; 1023 Abs. 1 Satz 1; GBBerG § 9; BbgStrG §§ 23; 48 Abs. 11. Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung von

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02.05.2014 - Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zustimmung zur Verlegung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gem. § 1023 BGB. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstüc


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten › § 1023

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1023 BGB
    § 1023 Abs. 1 BGB oder § 1023 Abs. I BGB
    § 1023 Abs. 2 BGB oder § 1023 Abs. II BGB

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