§ 1020 BGB, Schonende Ausübung
Paragraph 1020 Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.


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OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/5%20U%20007-07.pdf
21.02.2008 - Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 4). Diese Abwägung ist im vorliegenden Fall eindeutig dahingehend vorzunehmen, dass eine In- anspruchnahme des Grundstückes der Beklagten zu 2) und 3) für die Schaffung einer Zufahrt zu dem Flurstück 559 bzw. 560

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e9bd4a05-5ae4-4e91-930c-ad7b90c299ba/11375.pdf
29.10.2004 - BGB §§ 1018, 1020, 1021. Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungs- recht des Eigentümers des belasteten Grundstücks. I. Sachverhalt. Beim Verkauf einer Grundstücksteilfläche wurde dem jeweiligen Ei

Inhaltsverzeichnis

https://d-nb.info/1069858250/04
Kapitel. Ansprüche der Beteiligten ohne Berücksichtigung der §§ 1020 bis 1023 BGB. 94. § 3 Abhängigkeit der Ansprüche von der Eigenschaft der Grunddienstbarkeit als beschränktes dingliches Recht. 94. § 4 Ansprüche des Eigentümers des belasteten Grundstüc

Vereinbarungen über die Unterhaltslast als eintragungsfähiger Inhalt ...

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-20170?all=False
22.11.2016 - BGB § 1020 Satz 2, § 1021. GBO § 19. Leitsätze: 1. Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbstständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt de

„Das sogenannte gesetzliche Begleitschuldverhältnis Ansprüche bei ...

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/18339/1/Ulshoefer_Judith.pdf
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§ 1020 BGB - Schonende Ausübung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1020.html
1020 Schonende Ausübung →. Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so h

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1020 - Haufe

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Gesetzestext 1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in

Grunddienstbarkeit und die Instandhaltungskosten | Rechtslupe

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16.02.2011 - Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen, § 1020 BGB. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat

§§ 1020 bis 1028 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1020-1028&ag=6597
1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßi

§ 1020 BGB Schonende Ausübung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92784.htm
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 1: Grunddienstbarkeiten › § 1020

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1020 BGB
    § 1020 Abs. 1 BGB oder § 1020 Abs. I BGB

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