(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
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16.08.2002 - 426 BGB Rn. 247). b) Angenommen wird dies auch, wenn der Dritte als Nichtschuldner seinen Grundbe- sitz mit der vom Schuldner bestellten Grundschuld im Wege einer Gesamtgrund- schuld mitbelastet hat (Gaberdiel, Rn. 1039). Daher soll auch in
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BGB aus „(...)“ (grundlegend BAG v. 6.4.2006 – 8 AZR 249/04, NZA 2006, 1039,. Rz. 26 – Bistrowagen). • EuGH v. 12.2.2009 – Rs. C-466/07, NZA 2009, 251: Die Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG) ist dahin auszulegen, dass (sie) auch dann angewandt werd
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20.07.2017 - 1039 Übermäßige Fruchtziehung. (1) 1Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaße zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignis
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Gesetzestext (1) 1Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. 2Er
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Hinsichtlich der dort in der Anmerkung problematisierten Frage der Rechtsfolgen eines (hier verneinten) Verstoßes gegen das Umgehungsverbots steht der BGH offenbar auf dem Standpunkt, daß in diesem Fall als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Umgehungsve
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S. des § 475 I 2 BGB durch Agenturgeschäfte. BGH Urteil vom 26. 1. 2005 (VIII ZR 175/04) NJW 2005, 1039. Fall (Opel-Coupè vom Händler privat). A hatte beim Gebrauchtwagenhändler B, dem späteren Beklagten, ein Fahrzeug der Marke BMW gekauft. Ein Teil des