§ 1041 BGB, Erhaltung der Sache
Paragraph 1041 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.


Benachbarte Paragraphen


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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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BGH, Urteil v. 21.10.2011, Az. V ZR 57/11. - WINHELLER Rechtsanwälte

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Webseiten zum Paragraphen

Erhaltungspflichten des Nießbrauchers | Rechtslupe

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/erhaltungspflichten-des-nieszbrauchers-378...
23.03.2009 - Der Nießbraucher hat gemäß 1041 BGB für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen.

Nießbrauch | Eigentümer oder Nießbraucher: Wer trägt welche Kosten ...

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06.07.2009 - Das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit verweist in § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB für die Ausgestaltung auf die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften, so auch auf § 1041 BGB. Danach obliegt dem Nießbrauchs- oder Wohnungsbere

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1041 Erhaltung der Sache. Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

V ZR 197/07 - RA Dr. Ballaschk

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Erhaltungspflichten des Nießbrauchers. Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt. BGH, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07. Grundsätzlich hat der Ni

Gebäudeunterhaltung durch den Nießbraucher | IVV immobilien ...

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Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt. Es obliegen dem Nießbraucher Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterha


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1041

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1041 BGB
    § 1041 Abs. 1 BGB oder § 1041 Abs. I BGB

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