§ 1037 BGB, Umgestaltung
Paragraph 1037 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.


(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.


Benachbarte Paragraphen


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Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

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21.06.2007 - spricht, dass §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1041 S. 1 BGB nicht mit dinglicher Wirkung abdingbar sind. Der pauschale Hinweis auf die Unabdingbarkeit der vorbezeichneten Vorschriften reicht aber nicht aus, um das Verbot der dinglichen Abänderu

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Zum Abwehranspruch gegen Laubfall von ... - Bäume und Recht

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Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen Sachstand

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Fallende Früchte - Baum des Jahres

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Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1037 Umgestaltung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1037/
20.07.2017 - 1037 Umgestaltung. (1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und s

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1037 – Um ... / A ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 1 Dem Nießbraucher ist jede Umgestaltung verboten (BGH NJW 83, 932, [BGH 20.12.1982 - II ZR 13/82] Umbau großer Wohnung in mehrere kleine). Maßnahmen, die dem wirtschaftlichen Zweck dienen, wie Dacheindeckung, Tünchen, neuer Verputz, sind zulässig. U

Kommentierung zu § 1037 BGB –Umgestaltung– im frei verfügbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-4/Titel-2/Untertitel-1/Umgestaltung
1037 Umgestaltung. (1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bode

§ 1037 BGB - Umgestaltung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1037/
1037 BGB - § 1037 Umgestaltung (1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von.

§ 1037 BGB: Umgestaltung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/1037
OLG München, Beschluss vom 5.8.2011, Az. 34 Wx 311/11 Soweit der Nießbraucher befugt sein soll, den Nießbrauchsgegenstand entgegen § 1037 Abs. 1 BGB wesentlich umzugestalten, insbesondere zu bebauen, handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1037

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1037 BGB
    § 1037 Abs. 1 BGB oder § 1037 Abs. I BGB
    § 1037 Abs. 2 BGB oder § 1037 Abs. II BGB

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