§ 1756 BGB, Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
Paragraph 1756 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.


(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

2105 BGB -> gesetzliche Erben - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
1924 III: Erbfolge nach Stämmen, erbt anstelle von Benny (Eintrittsprinzip). § 1924 II: Erbfolge nach Stämmen, von Klausi verdrängt (Repräsentationsprinzip). Gesetzliche Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) und Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). 7 existierende Stä


PDF Dokumente zum Paragraphen

Page 1 Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2 .................……….…....., den ...

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMJ-RA1-0002-MiZi-KF9-A00...
Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1741, 1756. Absatz 2 BGB),. □ Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ca6646f7-69ad-43bc-91eb-8829d61adfae/98933-fa...
17.09.2010 - BGB §§ 1741, 1772, 1756. Volljährigenadoption; Annahme des Kindes der verstorbenen Ehefrau; Erlöschen der Ver- wandtschaftsbeziehungen. I. Sachverhalt. Die Ehefrau hatte eine am 21.1.1978 ehelich geborene Tochter. Die Ehe wurde im Jahr 1982

§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

https://heimes-mueller.de/fileadmin/user_upload/pdf/Kommentierung_zu__2303_BGB....
02.01.2002 - und Großeltern des Annehmenden.37 Demgegenüber gehen nach § 1755 BGB die bisherigen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber seinen bisherigen Verwandten, also gegenüber seinen leiblichen. Eltern, Großeltern usw. mit der Annahme unter. Eine Son

Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2 - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2F3406DBAT_MiZi_A2...
der andere Elternteil (mit) sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1755. Absatz 2 BGB),. □ Adoption eines Minderjährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1741,. 1756 Absatz 1 BGB),. □ Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eine

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 9 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Erbrecht-1922-2385-BeurkG-27-35-BGB-...
chen Problematik der Verwandten- und Stiefkinderadoption nach § 1756 BGB, FamRZ 1978, 570; Wetzel,. Pflichtteilsentziehung durch Minderjährigenadoption?, ZEV 2011, 401. 6 De lege ferenda krit. zu dieser Regelung Wetzel ZEV 2011, 401. 7 Ebenso Roth (Fn. 5


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1756 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 I iVm § 1756 II BGB fort, wenn der vorverstorbe

BGB § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1756/
20.07.2017 - 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen. (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Elt

§ 1756 I BGB Erben I Ordnung ? - Rechtspflegerforum

https://rechtspflegerforum.de/showthread.php?41401-%A7-1756-I-BGB-Erben-I-Ordnu...
Nach § 1924 III BGB kann doch nur ein Abkömmling erben. Das adoptiere Kind durch die Tante/Onkel ist doch kein Abkömmling mehr, oder nicht ? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Weil´s im Gesetz steht: Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder d

Adoption und Erbrecht - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/adoption-und-erbrecht_112386.html
11.08.2017 - Nimmt der Annehmende ein Kind an, mit dem er im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, erlischt gemäß § 1756 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes nur zu seinen leiblichen Eltern, nicht aber zu den übrigen le

Adoptionsrecht - Erbrecht-heute.de

http://www.erbrecht-heute.de/Adoptionsrecht.html
Soll ein Kind adoptiert werden, mit dem die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt sind, gibt § 1756 BGB vor, dass lediglich das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern wegfällt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Adoptionsrecht


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 1: Annahme Minderjähriger › § 1756

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1756 BGB
    § 1756 Abs. 1 BGB oder § 1756 Abs. I BGB
    § 1756 Abs. 2 BGB oder § 1756 Abs. II BGB

  • Werbung