(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
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aus dem Mietverhältnis (Miete, Nutzungsentschädigung, Nebenkosten, Schadensersatz, Rechtsverfolgungskosten. § 1210 BGB). Gewerbliche Gebäudenutzung: Das Mietrecht in der Insolvenz. - auch für künftige Forderungen aus Miete, Nutzungsausfall, Mietausfall,
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Mahnverfahren / Übersicht Seite 1. Übersicht: Mahnverfahren. Verfahrensablauf und Auswirkungen im BGB. Gesamtüberblick: Das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, ohne Klageverfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen,
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_35__Pfand...
Bewegliche Sachen. (Keine Erstreckung auf Zubehör, § 97 BGB; anders bei Hypothek,. § 1120 BGB). Auch Geld: - Echtes Pfandrecht, wenn konkrete Scheine und Münzen hingegeben werden und genau diese auch zurückgegeben werden sollen. - „Irreguläres Pfand“ dag
http://www.lutzabel.com/download/Dr-Ferdinand-Unzicker-Die-Verpfandung-von-GmbH...
Reichweite der Sicherung. Inwieweit eine bestimmte Forderung durch die. Verpfändung eines GmbH-Anteils besichert wird, ergibt sich zunächst aus dem Gesetz. Natürlich ist die Hauptforderung in ihrem jeweiligen Bestand von der Sicherung erfasst, gem. §§ 12
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/KS_Seite_31-39....
a) Haftung des Pfandes für die Forderung in ihrem je- weiligen Bestand (§ 1210) b) Erlöschen des Pfandrechts bei Erlöschen der gesi- cherten Forderung (§ 1252). Verwertungsreife a) Eintritt der Verkaufsberechtigung (1228 II) b) Verkaufsandrohung (§ 1234
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Pfandrecht im Entstehen,. Fortbestehen und Erlöschen von der Forderung abhängig, §§ 1204,. 1210, 1250 BGB. • Hypothek, §§ 1113, 1153 BGB. • Eigentumsvorbehalt: ohne zugrundeliegenden Kaufvertrag kein Bedingungseintritt möglich. • Sicherungsübereignung. •
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-472-08587-4_L.pdf
BGB Kommentar. Bearbeitet von. Prof. Dr. Hanns Prütting, RA Prof. Dr. Gerhard Wegen, Gerd Weinreich. 9. Auflage 2014. Buch. 3828 S. Gebunden. ISBN 978 3 472 08587 4 ... 114, 115 BGB – weggefallen – ..... eintreten (BGHZ 36, 87 f; 144, 331, 333; BGH NJW-R
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach
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1210 Abs. 1 S. 2 BGB v § 1210 Abs. 1 S. 2 BGB vor, dass die Pfandhaftung sich nicht auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die der Schuldner.
https://www.iurastudent.de/content/2-form-der-vollmachtserteilung
BGH NJW 1952, 1210. Dreh- und Angelpunkt der Problematik ist das Spannungsverhältnis zwischen der Warn- und Schutzfunktion bestimmter Formerfordernisse einerseits und dem § 167 II BGB andererseits, der gesetzlich fixiert, dass Erklärung zur Erteilung der
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr71_09.htm
Begriff der "öffentlichen Versteigerung" i.S.v. § 474 I S. 2 BGB (Ausschluss der Anwendbarkeit des Verbrauchsgüterkaufrechts). BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09. Fundstelle: NJW-RR 2010, 1210. Amtl. Leitsatz: Der Begriff der öffentlichen V