(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
BGB, mit Besitzschutzvorschriften §§ 861, 862 BGB (wer die Sache tatsächlich hat). Lösung Fall 3 (Grundfall). Anspruch des E auf Herausgabe des Fahrrads gegen D. I. Anspruch gemäß § 985 BGB. Merke: Tatbestandsmerkmale für Anspruch aus § 985 BGB: 1. Eigen
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Keine Anknüpfung an Besitzrecht, sondern nur an gegenüber Anspruchsteller verübter verbotener Eigenmacht; Schutzgut ist der Rechtsfrieden. 1. Ansprüche des unmittelbaren Besitzers. → gegen aktuelle Besitzstörung/ Entziehung: §§858, 859 BGB,. Gewaltrecht.
http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/b8f5a5e3123f373b2801b824d3260...
haft besitzenden Besitzer 1 Jahr lang die Besitzschutzan- sprüche gegen den verdrängten Besitzer vorenthalten werden, §§ 861 II, 862 II BGB. II. Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB. 1. Maßgebende Voraussetzung der possessorischen Rechte ist, dass der Besitz
http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/besitz.pdf
Unterlassungsanspruch bei verbotener Eigenmacht: § 862 I. 2. Negatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch: §§ 1004 analog, 823 I (Recht zum Besitz als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I). III. Selbsthilferecht des Besitzers. 1. Besitzwehr: § 859 I.
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Abgeschleppt.pdf
rung“ (Dörner, JuS 1978, 666; Palandt/Bassenge, § 862, Rn. 4) für den Pkw des E geschaf- fen und somit zusätzlich eine Besitzstörung hinsichtlich dieses Wagens begangen. Anmerkung: Während bei der Besitzentziehung die Besitzkehr gem. § 859 I BGB unter. B
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
bbb) Anspruch M gegen R-AG aus § 862 I BGB als gesetzliches. Schuldverhältnis durch Umstürzen des Krans? → Störung des Besitzes an Be- und Entladestelle durch. Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit = verbotene Eigenmacht. iSv § 858 I BGB. → Verpflicht
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
22.04.2015 - 1004 BGB. Duldung. Ausgleich. Wofür gilt der Beseitigungs- und. Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB? Beachte: § 862 BGB für Besitzstörung → Anspruchskonkurrenz. § 1004 BGB: Anspruch bei Störung des Eigentums. (siehe auch § 1227 BGB für Pfan
http://www.juristischer-gedankensalat.de/2014/02/20/die-possessorischen-besitzs...
20.02.2014 - In Teil 1 zu den possessorischen Besitzschutzansprüchen ging es um den Herausgabeanspruch aus § 861 BGB. Im Zweiten Teil dreht sich alles um den possessorischen Besitzstörungsanspruch aus § 862 BGB. Im Grunde ähnelt das Schema dem der Prüfun
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-possessorischen-anspruch-aus-862...
Schema zum possessorischen Anspruch aus § 862 BGB. I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht. Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entzi
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Wie in § 861 handelt es sich um einen possessorischen Schutz (§ 861 Rn 1), so dass auf die Erläuterungen dort zu verweisen ist. Bzgl der Störung und der Störungsbeseitigung bzw Unterlassung kann auf die Erläuterungen zu § 1004 verwiesen werden. § 862 erg
http://www.rechtslexikon.net/d/besitzst%C3%B6rung/besitzst%C3%B6rung.htm
Besitzstörung. Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht in Form eines ausschnittweisen Entzugs der durch den Besitz gewährten Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten. In Abgrenzung zur Besitzentziehung i. S. d. § 861 BGB darf d
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92628.htm
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist.