§ 762 BGB, Spiel, Wette
Paragraph 762 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.


(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.


Benachbarte Paragraphen


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ia BGB §§ 762, 764 - Rechtsanwalt Matthias Prinz

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BGB §§ 762, 764; BörsG §§ 50, 58, 60, 61. Borsentermingeschäfte, die im Ausland geschlossen werden, sowie Aufträge zu solchen Geschäften unterliegen dem. Einwand aus §§ 762 und 764 BGB, §§ 58, 50 BörsG sind auch nicht entsprechend auf den nur an einer Au

Gesetzlich nicht geregelte Verträge, z.B. ... - jura | Uni Bonn

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Vertragstypen gemischte. Anglizismen. Wie ist das Besondere Schuldrecht geordnet? (2). 4: Mehrere Personen. •Gesellschaft (§§ 705-740 BGB). •Gemeinschaft (§§ 741-758 BGB). 5: Risiken. •Leibrente (§§ 759-761) ~. Lebensversicherung. •Spiel & Wette (§ 762 B

Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 20.03.1996 - VDAI

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20.03.1996 - ist es nicht geboten, ausnahmsweise § BGB § 817 S. 2 BGB nicht anzuwenden. Vielmehr sieht die Rechtsordnung in § BGB § 762 BGB gerade vor, daß Spielvereinbarungen nicht rückabgewickelt werden sollen. II. Ein Schadensersatzanspruch steht dem

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT – SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb ...

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günstiges Geschäft zu machen. → Kein Spiel im Sinne des § 762 BGB bei einer Internetauktion. d) Zwischenergebnis: Auch keine rechtshindernde Einwendung gegeben. II. Ergebnis: K kann von R nach § 433 I 1 BGB Übergabe und Übereignung des Motorrads. Zug-um-

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Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz. 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückfor- derung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist di


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Ich wette, du kannst das nicht - Spiel und Wette - Lecturio

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Ein Blick auf § 762 BGB offenbart sofort, was gemeint ist. Dort heißt es: (1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spiels oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine

Schuldrecht | Das müssen Sie zum Gewinnanspruch bei Glücksspiel ...

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01.11.2005 - Im Falle eines nicht genehmigten Glücksspiels ist der Vertrag unwirksam (§ 134 BGB, §§ 284, 287 StGB, § 762 BGB). Der Teilnehmer hat keinen Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wie sich aus § 762 Abs. 1 S. 2 BGB als le

Spiel und Wette - VIS Bayern

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Nach dem Gesetz, genauer nach § 762 BGB, begründen Spiel und Wette keine Verbindlichkeit. Im Beispielsfall bedeutet dies, dass A zwar die Wette klar gewonnen hat. Dennoch besteht keine rechtliche Verpflichtung des B, an A 50 Euro zu bezahlen. Aus dieser

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 762 – Spiel, Wette ...

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Die praktische Bedeutung des § 762 ist jedoch gering (Bahr Rz 534). Meist liegt entweder eine Erlaubnis vor (dann: § 763), oder es liegt wegen fehlender Erlaubnis nichtiges, strafbares Spiel vor (vgl Rn 7 f). Der Anwendungsbereich von § 762 ist damit im

BGH NJW 2006, 45

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Sittenwidrigkeit von Verträgen nach § 138 I BGB ("Schenkkreise" im Schneeballsystem), Rückforderungsausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Keine Anwendung bei Perpetuierung der Sittenwidrigkeit (Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion); Verhältnis zu § 762 I BGB (


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 19: Unvollkommene Verbindlichkeiten › § 762

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 762 BGB
    § 762 Abs. 1 BGB oder § 762 Abs. I BGB
    § 762 Abs. 2 BGB oder § 762 Abs. II BGB

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