§ 760 BGB, Vorauszahlung
Paragraph 760 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.


(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.


(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 18: Leibrente › § 760

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 760 BGB
    § 760 Abs. 1 BGB oder § 760 Abs. I BGB
    § 760 Abs. 2 BGB oder § 760 Abs. II BGB
    § 760 Abs. 3 BGB oder § 760 Abs. III BGB

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