§ 759 BGB, Dauer und Betrag der Rente
Paragraph 759 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.


(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.


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Webseiten zum Paragraphen

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 18: Leibrente › § 759

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 759 BGB
    § 759 Abs. 1 BGB oder § 759 Abs. I BGB
    § 759 Abs. 2 BGB oder § 759 Abs. II BGB

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