Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
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http://www.vsg-wetzlar.de/Haftungsfallen_im_Vereins-_und_Verbandsleben_VHS_Schw...
TIPP: Stellenbeschreibung ausarbeiten !!! Haftung aus Vertrag ( §§ 662 ff. BGB) bei Pflichtverletzungen und Schlechtleistungen. ( § 280 BGB). Haftung aus Delikt ( §§ 823 ff. BGB ) bei Rechtsgutsverletzungen. Neuregelung der Haftung ehrenamtlich tätiger V
http://www.schuetzen-waiblingen.de/News/VVwaff.doc
Bei Änderung des Verwahrungsortes im Sinne des § 692 BGB ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die bezeichneten Gegenstände sind von Übrigen sich im Waffenschrank befindlichen Gegenständen getrennt zu lagern. Die Gegenstände sind als nicht
https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/sachsen/Ass698-Mahnverfa...
War der Antrag zulässig, ergeht ein Mahnbescheid i.S.v. § 692 ZPO, der dem Antragsgegner gemäß § 693 I ZPO zugestellt wird. 2. Typisches Klausurproblem: Mit der Zustellung wird die Verjährung des Anspruchs gehemmt (vgl. §§ 204 I Nr. 3, 209 BGB). Erforder
https://www.rak-sachsen.de/documents/2015/10/fallbroschuere-2015-1-lehrjahr-tei...
B. § 216 Abs. 2, § 310 Abs. 1 BGB). 3. Die Einlassungsfrist ist die Frist, die ... Aus § 692 Abs. 1 Nr. 3 ergibt sich aber, dass der Schuldner innerhalb von zwei Wo- chen ab Zustellung des ... lung des Mahnbescheids beantragt werden, §§ 699 Abs. 1 Satz 2
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schulz-Vermoegensauseinandersetzung-...
(3) Die Hälfte des Zugewinnüberschusses ergibt die Ausgleichsforderung (§1378 I. BGB). 692. Zur Schlüssigkeit eines Antrags auf Zugewinnausgleich gehört der Aufbau eines sol- chen Berechnungsschemas. Der Antrag lautet: Antrag. Der Antragsgegner wird verp
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/downloads/Skript_...
Medicus/Lorenz, Schuldrecht AT (21. Aufl. 2015), Rn. 692. 3. Jauernig/Teichmann, BGB (16. Aufl. 2015), Vor §§ 844-846 Rn. 1; BeckOK/Schubert, BGB (3/2011), § 249 Rn. 161. Lehrprobe FU Berlin am 26. Mai 2016. Fall 1 (nach OLG München, MDR 2010, 1205): M l
https://shop.wolterskluwer.de/media/pdf/b0/b7/d2/Leseprobe-20BGB-20090005907e00...
Prütting · Wegen · Weinreich. Luchterhand Kommentare. BGB. Kommentar. 12. Auflage e entar. BGB. Leseprobe ... Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Buch 1 ... 685. Untertitel 2. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen. §§ 355–361 . . . . . . . 692
http://www.jura.uni-mainz.de/groeschler/materialien/Heinemeyer/Schriftenverzeic...
... für das Privatrecht der Europäischen Union (GPR) 2015, S. 179-182; zit. in BGHZ 212, 224. Chinesisches Schriftzeichen auf der Haut (Anfängerklausur BGB), in: Juristische Schulung (JuS). 2014, S. 612-616. Zivilrechtliche Haftung bei Skiunfällen nach d
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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 692 – Änderung der Aufbewahrung. [1]Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Verwahrungsvertrag
Die Hinterlegung bei einem Dritten ist grundsätzlich verboten (§ 691 BGB). Die Rückgabepflicht ist eine Holschuld. Der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterlegten zu bringen (§ 697 BGB). Zur Änderung der Verwahrungsart ist der Verwahrer
https://www.brennecke-partner.de/692-BGB-Aenderung-der-Aufbewahrung_61306
Der Verwahrer ist berechtigt die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern wenn er den Umständen nach annehmen darf daß der Hinterleger bei Kenntnis.
http://www.anwalt-kindschaftsrecht.de/jugendaemter-als-beistaendevormuender-haf...
Jugendämter als Beistände/Vormünder haften für Unterhalt – BGH NJW 2014, 692. Matthias Bergmann 23. Juli 2014. Sind Jugendämter als Beistände oder ... Die Haftung ergeht aus § 839 I 1 BGB iVm. Art 34 GG bzw. gem § 1716 Satz 2, 1833 I 1, 1915 BGB. Dies be
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LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08 §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 3, 8 UWG. Das LG Berlin hat entschieden, dass die mit einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich indizierte Gefahr einer Wiederholung auch anders als durch Abgabe einer