Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ss/ag-bgbsrat/faelle...
S haftet jedoch nicht, wenn im Gefälligkeitsverhältnis der Haftungsmaßstab redu- ziert ist. Dafür spricht, dass das BGB bei unentgeltlichen Leistungen meist den. Verschuldensmaßstab reduziert, vgl. § 521 BGB bei der Schenkung, § 599 BGB bei der Leihe und
http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/gefaell.pdf
Dagegen spricht allerdings, daß das. BGB bewußt demjenigen, der ein "Geschäft" i.S.v. § 662 unentgeltlich übernimmt, keine. Haftungsmilderung gewährt. Nach h.M. ist nach dem Rechtsgedanken des § 690 danach zu differenzieren, ob der Gefällige die Tätigkei
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_at/pdf/Fall_5.pdf
analog §§ 521, 599, 690 BGB; Beurteilung des Haftungsmaßstabs bei Gefälligkeitsverhältnissen nach den Umständen des Einzelfalles (BGHZ 21, 102, 110; BGH NJW 1992, 2474, 2475 für. Gefälligkeitshandlungen). Begründung: Kein allgemeiner Grundsatz ersichtlic
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/archiv/200...
Voraussetzung für § 280 Abs. 1 BGB ist jedoch gem. S. 1, dass F die objektive. Pflichtverletzung zu vertreten hat. Daran könnte man hier Zweifel haben wegen § 690 BGB. Da die Verwahrung hier offenbar unentgeltlich war, beschränkt sich der Haftungsmaßstab
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/HaftRSS2006/Haftungsbeschrae...
II. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen b) Nur für die Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt haften: • der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB). • der Gesellschafter bei Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag. (§ 708 BGB). • der Ehegatte g
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-14/Haftung-bei-unentgeltliche...
690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Rz. 1 § 690 privilegiert den unentgeltlichen Verwahrer mit einer Haftungsmil
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_690/
20.07.2017 - Titel 14: Verwahrung. § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Fundstel
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/690/
690 BGB - § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten.
https://www.brennecke-partner.de/690-BGB-Haftung-bei-unentgeltlicher-Verwahrung...
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwe.