§ 690 BGB, Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Paragraph 690 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Abgrenzung Schuldverhältnis - Gefälligkeit

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ss/ag-bgbsrat/faelle...
S haftet jedoch nicht, wenn im Gefälligkeitsverhältnis der Haftungsmaßstab redu- ziert ist. Dafür spricht, dass das BGB bei unentgeltlichen Leistungen meist den. Verschuldensmaßstab reduziert, vgl. § 521 BGB bei der Schenkung, § 599 BGB bei der Leihe und

Übersicht zu den Gefälligkeitsverhältnissen (pdf-Datei)

http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/gefaell.pdf
Dagegen spricht allerdings, daß das. BGB bewußt demjenigen, der ein "Geschäft" i.S.v. § 662 unentgeltlich übernimmt, keine. Haftungsmilderung gewährt. Nach h.M. ist nach dem Rechtsgedanken des § 690 danach zu differenzieren, ob der Gefällige die Tätigkei

Fall 5: "Unerfreuliche Gefälligkeitsfahrt" (nach OLG Frankfurt NJW ...

http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_at/pdf/Fall_5.pdf
analog §§ 521, 599, 690 BGB; Beurteilung des Haftungsmaßstabs bei Gefälligkeitsverhältnissen nach den Umständen des Einzelfalles (BGHZ 21, 102, 110; BGH NJW 1992, 2474, 2475 für. Gefälligkeitshandlungen). Begründung: Kein allgemeiner Grundsatz ersichtlic

Loesungshinweise zu Fall 107 bis 114.pdf

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/archiv/200...
Voraussetzung für § 280 Abs. 1 BGB ist jedoch gem. S. 1, dass F die objektive. Pflichtverletzung zu vertreten hat. Daran könnte man hier Zweifel haben wegen § 690 BGB. Da die Verwahrung hier offenbar unentgeltlich war, beschränkt sich der Haftungsmaßstab

Haftungsbeschränkungen

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/HaftRSS2006/Haftungsbeschrae...
II. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen b) Nur für die Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt haften: • der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB). • der Gesellschafter bei Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag. (§ 708 BGB). • der Ehegatte g


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 690 BGB –Haftung bei unentgeltlicher ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-14/Haftung-bei-unentgeltliche...
690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 690 – Haftung bei ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Rz. 1 § 690 privilegiert den unentgeltlichen Verwahrer mit einer Haftungsmil

BGB § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_690/
20.07.2017 - Titel 14: Verwahrung. § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Fundstel

§ 690 BGB - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/690/
690 BGB - § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten.

.§ 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

https://www.brennecke-partner.de/690-BGB-Haftung-bei-unentgeltlicher-Verwahrung...
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwe.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung › § 690

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 690 BGB
    § 690 Abs. 1 BGB oder § 690 Abs. I BGB

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