(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
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http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/144901.pdf
05.06.2015 - Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts habe die Beklagte die Umbruchmaßnahme gewollt, wie sich daraus ergebe, dass sie sie bei Vertragsende unbeanstandet akzeptiert habe. Schließlich ergebe sich der. Zahlungsanspruch auch aus §
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/11/2-591-11.pdf
BGH 2 StR 591/11 - Urteil vom 10. Oktober 2012 (LG Bonn). Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung: vermögensbezogene Pflicht;. Vermögensnachteil: bereicherungsrechtliche Ansprüche und Ausschluss der Zurückforderung durch §
http://hohage-may.de/wp-content/uploads/2018/01/LiG-Arbeitsblatt-I-Investition....
getroffen werden, entsteht entsprechend § 591 BGB bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in der Regel Ausgleichsansprüche des Pächters für Investitionen, welche er mit Zustimmung, d.h. auch. Duldung des Trägers getätigt hat. Der Ausgleichsanspruch ist
https://www.enzkreis.de/media/custom/2032_2425_1.PDF?1463645674
Das Landpachtrecht ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §§ 585 bis 597 geregelt. Es handelt sich also um Privatrecht, für das im Streitfall die Zivilgerichte zuständig sind. Zu- sätzliche Regelungen finden sich im Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG),
https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/leseproben/lese...
02.01.2002 - 46. Sache ausgeschlossen.60 Der Sinn und Zweck der Beweislastumkehr - angesichts der schlechten. Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des. 51. Lorenz in: MünchKomm-BGB, § 476 Rn. 15. 52. Gsel
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92302.htm
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_591/
20.07.2017 - 591 Wertverbessernde Verwendungen. (1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pa
http://www.agrarundrecht.de/flug-und-recht/-internat-luftverkehrsrecht/gebrauch...
Diese notwendigen Verwendungen sind gegenüber nützlichen Verwendungen abzugrenzen, für die 591 BGB gilt. Will der Pächter bei Vertragsende einen Ersatz für den verbleibenden "Mehrwert", bedarf er der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Diese kann in d
https://openjur.de/u/650684.html
16.06.2000 - Milchreferenzmenge hat der Senat bereits entschieden, daß sich ein Anspruch auf Mehrwertersatz weder aus unmittelbarer noch analoger Anwendung von § 591 BGB begründen läßt (BGHZ 115, 162, 166 ff = NJW 1991, 3279 ff). Diese Entscheidung hat a
https://juraeinmaleins.de/anspruchsgrundlagen/
... 546 BGB, Rückgabepflicht des Mieters; § 546a I BGB, Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe; § 547 BGB, Erstattung von im Voraus entrichteter Miete; § 581 I BGB, Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag; § 590b BGB, Notwendige Verwe