§ 458 BGB, Beseitigung von Rechten Dritter
Paragraph 458 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.


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§ 458 BGB Beseitigung von Rechten Dritter Bürgerliches Gesetzbuch

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Rz. 3 Der Beseitigungsanspruch entspricht dem aus § 435. Die Haftung wegen unterlassener Beseitigung erfordert Verschulden entspr § 437 (BaRoth/Faust Rz 3; Staud/Mader/Schermaier Rz 2). Ansprüche gegen Dritte bestehen nur bei Sicherung durch Vormerkung.

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Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im W


  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 458 BGB
    § 458 Abs. 1 BGB oder § 458 Abs. I BGB

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