§ 277 BGB, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Paragraph 277 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Zur eigenüblichen Sorgfalt des Rücktrittsberechtigten bei ... - ZJS

http://zjs-online.com/dat/artikel/2010_4_345.pdf
Verschlechterung, § 277 BGB. Für die §§ 708, 1359 BGB verneint der BGH die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs der eigenüblichen Sorgfalt zugunsten eines Schädigers in einem Verkehrsunfall mit der Begründung, dass die detail- lierten Regelungen im Straße

§ 6 Verantwortlichkeit nach § 276 - 278 BGB 1. Verantwortlichkeit des ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/06_Verantwortlichkeit/276-278.pdf
Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt, bestimmt § 277 BGB die obere Grenze der Haftungsmilderung dadurch, dass jedenfalls die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit bestehen bleibt. Möglich ist auch die vertragliche oder gesetzliche Bestimmung ei

Fall 1: Familienauto - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht_-_Fa...
Nr. 3 Hs. 2 und III 1 Nr. 3 BGB – Haftungsprivilegien bei. Teilnahme am Straßenverkehr – eigenübliche Sorgfalt, § 277. BGB – Herausgabe und Ersatz gezogener Nutzungen, § 346. I, II 1 Nr. 1 BGB – Berechnung der Nutzungsvergütung. (lineare. Teilwertabschre

Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Leihe. Pacht. Sachdarlehen. Verwahrung. Was gilt bei Pflichtverletzungen? Rückgabe (§ 695) unmöglich (§ 275). Sache beschädigt. §§ 280 I, III, 283. §§ 280 I, III, 283. Rückgabe verspätet. §§ 280 I, II, 286. Beachte für unentgeltliche Verwahrung: § 690 BG

Fall 2: Fußballjünger - hemmer.shop

http://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/32_wichtigsten_faelle_GesellschaftsR.pdf
c) Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB. Grds. § 276 I BGB: Vorsatz und. Fahrlässigkeit. Danach Vertretenmüssen (+), da R fahrlässig gehandelt hat. ABER: möglicherweise anderer. Verschuldensmaßstab? aa) §§ 708, 277 BGB. Haftung nur bei Verletzung der eigenübli


Webseiten zum Paragraphen

§ 277 BGB - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten - openJur

https://openjur.de/g/bgb/277.html
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigk ...

BGB § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_277/
20.07.2017 - ... Verantwortlichkeit des Schuldners · § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten · § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · § 279 (weggefallen) · § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung · § 281 Schadensersatz statt der Leis

Kommentierung zu § 277 BGB –Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Sorgfalt-in-eigenen-Angelege...
277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Definition » Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten « | Gabler ...

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/sorgfalt-in-eigenen-angelegenhei...
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: Begriff des BGB. Soweit ein Schuldner für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haftet, kann er sich, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt, durch den Nachweis entlasten, dass er in eigenen Angelegenheiten auch nic

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/sorgfalt-in-eigenen-angelegenheiten/sorgfalt-in-...
Auch solche Schuldner haben aber für (objektiv bestimmte) grobe Fahrlässigkeit einzustehen (§ 277 BGB). Nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen haben etwa der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB), Gesellschafter untereinander (§ 708 BGB, gilt als r


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 277

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 277 BGB
    § 277 Abs. 1 BGB oder § 277 Abs. I BGB

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