Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
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http://zjs-online.com/dat/artikel/2010_4_345.pdf
Verschlechterung, § 277 BGB. Für die §§ 708, 1359 BGB verneint der BGH die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs der eigenüblichen Sorgfalt zugunsten eines Schädigers in einem Verkehrsunfall mit der Begründung, dass die detail- lierten Regelungen im Straße
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/06_Verantwortlichkeit/276-278.pdf
Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt, bestimmt § 277 BGB die obere Grenze der Haftungsmilderung dadurch, dass jedenfalls die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit bestehen bleibt. Möglich ist auch die vertragliche oder gesetzliche Bestimmung ei
http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht_-_Fa...
Nr. 3 Hs. 2 und III 1 Nr. 3 BGB – Haftungsprivilegien bei. Teilnahme am Straßenverkehr – eigenübliche Sorgfalt, § 277. BGB – Herausgabe und Ersatz gezogener Nutzungen, § 346. I, II 1 Nr. 1 BGB – Berechnung der Nutzungsvergütung. (lineare. Teilwertabschre
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Leihe. Pacht. Sachdarlehen. Verwahrung. Was gilt bei Pflichtverletzungen? Rückgabe (§ 695) unmöglich (§ 275). Sache beschädigt. §§ 280 I, III, 283. §§ 280 I, III, 283. Rückgabe verspätet. §§ 280 I, II, 286. Beachte für unentgeltliche Verwahrung: § 690 BG
http://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/32_wichtigsten_faelle_GesellschaftsR.pdf
c) Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB. Grds. § 276 I BGB: Vorsatz und. Fahrlässigkeit. Danach Vertretenmüssen (+), da R fahrlässig gehandelt hat. ABER: möglicherweise anderer. Verschuldensmaßstab? aa) §§ 708, 277 BGB. Haftung nur bei Verletzung der eigenübli
https://openjur.de/g/bgb/277.html
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigk ...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_277/
20.07.2017 - ... Verantwortlichkeit des Schuldners · § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten · § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · § 279 (weggefallen) · § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung · § 281 Schadensersatz statt der Leis
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Sorgfalt-in-eigenen-Angelege...
277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/sorgfalt-in-eigenen-angelegenhei...
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: Begriff des BGB. Soweit ein Schuldner für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haftet, kann er sich, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt, durch den Nachweis entlasten, dass er in eigenen Angelegenheiten auch nic
http://www.rechtslexikon.net/d/sorgfalt-in-eigenen-angelegenheiten/sorgfalt-in-...
Auch solche Schuldner haben aber für (objektiv bestimmte) grobe Fahrlässigkeit einzustehen (§ 277 BGB). Nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen haben etwa der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB), Gesellschafter untereinander (§ 708 BGB, gilt als r