(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 1187 - 1188; Koziol, Objektivierung des Fahrlässigkeitsmaßstabes im Schadensersatzrecht?, AcP 196 (1996), 593 - 610; Lorenz, Vertretenmüssen ( § 276 BGB), JuS 2007, 611; ders. , Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), JuS 2007, 983; Medicus,
http://www.riemenschneider-gymnasium.de/wp-content/uploads/2015/09/BGB-Grundlag...
Somit liegt eine Leistungsstörung bzw. eine Pflichtverletzung der Händlers gegenüber K vor, die der Verkäufer (Schuldner) zu vertreten hat. (§§ 276, 278 BGB). Als generelle Ansprüche bei Pflichtverletzungen hat der Gesetzgeber. Rücktritt vom Vertrag und
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/4_Schadensersatz%20...
grds. muss der Erfüllungsgehilfe selbst schuldfähig sein und nach der Maßgabe des §276 BGB selbst mit Verschulden gehandelt haben. • das Verschulden wird an dem Grundverhältnis zwischen Gl. und Schuldner bemessen, d.h. eine evtl. vereinbarte Haftungsmild
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/06_Verantwortlichkeit/276-278.pdf
immer dann beachtlich, wenn im BGB der Begriff des Vertretenmüssens ver- wendet wird. Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner zunächst eigenes Verschulden und zwar in den Schuldformen von Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Ein Verschuldensvor
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/276-Schema.pdf
Page 1. 276-Schema T. Bezenberger. § 276 BGB. Vertretenmüssen und Verschulden. Vertretenmüssen. Verschulden sonstige Umstände. z.B. Übernahme eines Risikos. Vorsatz. Fahrlässigkeit.
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/SATSS2006/Folien_060706.pdf
Kraft Vereinbarung. (etwa bei Übernahme einer. Garantie oder des. Beschaffungsrisikos). - Kraft Gesetzes z. B. § 833 S. 1 BGB. (Tierhalter), § 7 I StVG (Kfz-. Halter) oder andere gesetzliche. Fälle der Gefährdungshaftung. Page 2. Verschuldensfähigkeit. S
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfzivil3/ressourcen/dateien/lv_pdf_dateien/Leist...
„Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen. Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist“. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind die b
http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/b/bartholomae_andreas/us_zivilrecht/us...
Ausnahme: Kauf- und Werkvertragsrecht (§ 434 III, 633 II 3) → § 326 I 2 BGB. 2. Rückforderung bereits erbrachter Leistungen gem. § 326 IV BGB. II. Korrekturen: Anspruch auf die Gegenleistung bleibt erhalten. 1. § 326 II 1 Alt. 1: Alleinige oder weit über
https://openjur.de/g/bgb/276.html
276 Verantwortlichkeit des Schuldners →. (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Ga
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffu
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_276/
20.07.2017 - ... 272 Zwischenzinsen · § 273 Zurückbehaltungsrecht · § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts · § 275 Ausschluss der Leistungspflicht · § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners · § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten · § 278 Verantwor
http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/304407,0.html
Hallo, darf man den § 276 I und II BGB beim Prüfungspunkt Verschulden mitzitieren? § 276 steht im Allgemeinen Teil und gilt auch für den besonderen Teil. Nun habe ich gelesen:Man darf nicht auf § 276 I 1 BGb verweisen, weil § 823 I den Maßstab selbst fes
https://www.lecturio.de/magazin/vertretenmuessen/
22.04.2015 - 280 Abs. 1 S. 2 BGB und die deliktische Haftung nach § 823 BGB. Dem Grunde nach ist die Pflichtverletzung des Schuldners jede objektive Abweichung vom geschuldeten Pflichtenprogramm. Über das Vertretenmüssen wird diese Pflichtverletzung dem