Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://abc-kindesvertretung.de/wp-content/uploads/2015/05/Muster-zur-Er%C3%B6ff...
ein Verfahren zur elterlichen Verantwortung nach §§ 1666,1666a BGB zusätzlich zum laufenden Verfahren auf Beziehungsgestaltung zu eröffnen .... des Schutzes der Kinder vor Fehlentwicklungen in der gegebenenTrennungssituation stellen aus meiner Sicht insb
http://www.althoffundpartner.de/tl_files/content/dokumente/polizeispiegel_05201...
Die gemeinsame elterli- che Sorge entsteht durch die Hei- rat der Eltern (§ 1629 a Absatz 1. Nr. 2 BGB) oder soweit beide El- ternteile erklären, dass sie die Sor-. > Das Schutzgut der elterlichen. Sorge im Sinne des § 235 StGB. Die familienrechtlichen B
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-8059-1171-9_L.pdf
Staudinger BGB - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. §§ 535-562d; HeizkostenV; BetrKV .... Bereits in seiner ursprünglichen Fassung kannte das BGB eine ganze Reihe von mieterschützenden ...... Vordergrund steht (RGZ 82, 427, 429; RG LZ 1916, 235; JR 19
http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/publikationen/beitraege_F...
7 Grün, Vaterschaftsfeststellung /-anfechtung,S. 33, Rn. 21; Arnold, JR 2015(5), 235 (236). 8 MüKo/Seidel, § 1592 Rn. 1. 9 Grün, Vaterschaftsfestellung/-anfechtung, S. 33, Rn. 21; Palandt/Brudermüller, § 1592, Rn. 1. 10 Ehrmann/Hammermann, BGB, § 1592, R
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/b756c10f-a68c-4229-b4fa-1b16c25c99ab/1416.pdf
14.06.2004 - BGB, 56. Aufl. 1997, § 1922 Rn. 8, Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 1; Palandt/Heldrich, a.a.O.,. Art. 25 EGBGB Rn. 23 und Art. 236 EGBGB Rn. 4; aus der Rechtsprechung zuletzt BGH. FamRZ 1995, 481; BayObLG 1995, 79). Demnach beurteilen sich erbrechtli
http://www.hausverwaltung-weiss.de/data/content/link_extern/id470.pdf
28.11.2003 - BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsan- spruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ. 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234). b) Der Eigentümer eines
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91881.htm
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 235 – Umtauschrecht. Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen ander
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 234 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rz. 235 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 486 I (Frankf NJ
http://www.mittelstands-anwaelte.de/BGBAbsHGBAbs1490811972/
BGB § 199 Abs. 1; HGB § 235 Abs. 1. 27. Februar 2017. Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens – ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-02659?hl=...
BGB §§ 705, 1629a IV, 1822 Nr. 10, HGB § 128. Leitsätze: 1. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB-Gesellschaft zum Zweck der Vermögensverwaltung, die von den Eltern noch über die Volljährigkeit verwaltet wird, deren geschäftliches Risiko aber