§ 2248 BGB, Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Paragraph 2248 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.


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Hinterlegung eines Testaments durch einen Vorsorgebevollmächtigten

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2012-N-14699?all=False
25.06.2012 - Hinterlegung eines Testaments durch einen Vorsorgebevollmächtigten. Normenketten: BGB §§ 2248, 164. BGB §§ 2248, 164. § 2248 BGB. BGB §§ 2248, 164. § 2248 BGB. Leitsatz: 1. Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrun

Amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen notarielles Testament ...

http://bilder.buecher.de/zusatz/08/08809/08809358_lese_1.pdf
auch in § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB betreffend das Nottestament vor dem Bürgermeister verwiesen. Schließlich ist das eigenhändige Testament auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Ver- wahrung zu nehmen, § 2248 BGB. Übersicht: Amtliche Verwahrung l

Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen - Service Berlin

https://service.berlin.de/dienstleistung/327671/standort/123202/pdf/
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2232.html eigenhändiges Testament. Den Verwahrungsort für Ihr eigenhändiges Testament können Sie selbst auswählen. Zur Sicherung des Auffindens können Sie sich auch für die besondere amtliche Verwahrung. [http://ww

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69116685/zrV_2017_skript4.pdf
Das eigenhändige Testament, § 2247 BGB a) Eigenhändigkeit b) Inhaltliche Erfordernisse c) Unterschrift d) Orts- und Datumsangabe e) Möglichkeit der Verwahrung, §§ 2248, 2258a, b, 2256 Abs. 3 und 2 BGB. Fall 6 (vgl. Leipold, Erbrecht, Fall 14):. Peter Pan

Überblick Das Buch 4 des FamFG behandelt die ... - Nomos Shop

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832933524_lese03.pdf
2258 a, 2258 b und 2300 BGB aF in die §§ 73, 82 a und 82 b FGG überführt; diese sind nun in den §§ 343 Abs. 1–3, 346 und 347 FamFG geregelt. Weitere Vorschriften zur besonderen amtlichen Verwahrung finden sich trotz zumindest zum Teil verfah- rensrechtli


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Kommentierung zu § 2248 BGB –Verwahrung des eigenhändigen ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-7/Verwahrung-des-eigenhaendig...
2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments. Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2248 Verwahrung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Gesetzestext Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. A. Allgemeines Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch

§ 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2248-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2248 BGB, Verwahrung des eigenhändigen Testaments - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/2248
Abschnitt 3 – Testament → Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments. Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Zu § 2248: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 25

§ 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93909.htm
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments › § 2248

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2248 BGB
    § 2248 Abs. 1 BGB oder § 2248 Abs. I BGB

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