§ 2190 BGB, Ersatzvermächtnisnehmer
Paragraph 2190 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.


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Das Vermächtnis – ein Gestaltungsjuwel - IWW

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§ 2190 BGB - Ersatzvermächtnisnehmer - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/2190/
2190 BGB - § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2190

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2190 BGB
    § 2190 Abs. 1 BGB oder § 2190 Abs. I BGB

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