§ 2034 BGB, Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
Paragraph 2034 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.


(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.


Benachbarte Paragraphen


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29.09.2017 - Das Vorkaufsrecht erlischt entweder durch Fristablauf oder durch Verzicht sämtlicher Be- rechtigter (vgl. Flechtner, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2034 Rn. 32;. BeckOGK-BGB/Rißmann/Szalai, Stand: 1.5.2017, § 2034 Rn. 45; Pal

BGH, Urteil vom 19.01.2011 – IV ZR 169/10 (OLG München 21 U 1843 ...

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Problem: Gem. §§ 2034 Abs. 1, 472 BGB steht den übrigen Miterben einer Erbengemein- schaft als Gesamthänder ein Vorkaufsrecht zu, wenn ein Miterbe seinen Anteil an Dritte verkauft. Nach ständiger Rechtsprechung verliert ein Miterbe, der seinen Erbanteil

Das Vorkaufsrecht bei der Erbteilsveräußerung

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Die Haf- tungsübernahme besteht ab der schuldrechtlichen Einigung über die Veräußerung des Erbteils. Dieser Zeitpunkt sollte bestimmbar sein. Der Verkäufer kann nach einer wirksamen Veräußerung kein Vorkaufsrecht nach. § 2034 BGB geltend machen.33 Er gen

Die Erbengemeinschaft - Uni Trier

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Nachlassgegenstände veräußern. • Veräußerung des Erbteils ist möglich. – Für das Verpflichtungsgeschäft gilt bei. Entgeltlichkeit § 2371 BGB und. Vorkaufsrecht nach §§ 2034 ff. BGB. – Für das Verfügungsgeschäft gilt § 2033. Abs. 1 S. 2 BGB. • Außerdem ka

Apel_Erbauseinandersetzung_01_SR 2-4 - Deutsche Steuerhilfe

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notariell beurkundet wurde (§2033 BGB).Über einen Anteil an bestimmten Nachlassgegenständen kann er demnach nicht verfügen. Die Regeln zum Erbschaftskauf findet man im §. 2371 BGB. Will ein Miterbe einen Gegenstand veräußern, so haben die Miterben gem. §


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2034 Vorkaufsrecht ...

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Neben § 577 BGB ist dies das einzige gesetzliche Vorkaufsrecht des BGB. Ergänzend zu § 2034 BGB sind die §§ 463 ff. BGB heranzuziehen. § 2034 BGB bietet keinen umfassenden Schutz, da lediglich der Verkauf des Miterbenanteils erfasst wird. Die Ausübung de

Kommentierung zu § 2034 BGB –Vorkaufsrecht gegenüber dem ...

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2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer. (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererbl

§ 2034 BGB, Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/2034
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) 1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich. § 2033 BGB, Verfügungsrecht des Miter

Kein Vorkaufsrecht i.S.d. § 2034 BGB für den Erwerber eines ...

https://www.advocatio.de/news/1283499671.html
Text drucken 03.09.2010. Kein Vorkaufsrecht i.S.d. § 2034 BGB für den Erwerber eines Mieterbenanteils. Einem Erbanteilserwerber steht im Falle der Veräußerung eines anderen Erbanteils kein Vorkaufsrecht gemäß § 2034 Abs. 1 BGB zu. So das OLG München, Urt

§ 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93705.htm
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander › § 2034

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2034 BGB
    § 2034 Abs. 1 BGB oder § 2034 Abs. I BGB
    § 2034 Abs. 2 BGB oder § 2034 Abs. II BGB

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