(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
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http://www.dnotv.de/wp-content/uploads/notarpr%C3%BCfung-4-2011.doc
Bestritten ist die Frage, ob Miterben auch mündlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden können. Dies wird bejaht, weil der Schutzzweck der Formvorschriften (= §§ 2033, 2371 BGB) nicht zutreffe, denn der bzw. die verbliebenen Miterben hafteten den Nachl
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/2cc181ae-9e98-4a14-98a6-4be64730b142/12105.pdf
12105 letzte Aktualisierung: 17.05.2004. BGB §§ 2033, 2044. "Abschichtung" einer Erbengemeinschaft; Aufgabe eines Erbanteils. I. Sachverhalt. Eine Person ist gesetzliche Miterbin nach ihrer Mutter geworden; die Ausschlagungsfrist ist längst abgelaufen. D
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lange-Familien--Erbrecht-97834066863...
entsteht mit dem Erbfall unabhängig vom Willen der Erben kraft Ge- setzes aufgrund testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge. Die. Erbengemeinschaft ist in den §§ 2032–2063 BGB geregelt. Eine Vor- schrift, aus der sich die Rechtsnatur der Erbengemeins
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2012-RepFamErbR/RepFamErb-8H...
2033 Abs. 1 S. 2 BGB: notarielle Form für die Verfügung erforderlich. • § 2033 Abs. 2 BGB : Keine Verfügung über einzelne Gegenstände. → Die Erbengemeinschaft wird – anders als die BGB-Gesellschaft – nicht als teilrechtsfähig angesehen, BGH, NJW 2002,. 3
http://deutsche-steuerhilfe.com/media/files/Apel_Erbauseinandersetzung_01_SR.pdf
alleine über seinen Anteil am Nachlass verfügen, wenn dies notariell beurkundet wurde (§2033 BGB).Über einen Anteil an bestimmten Nachlassgegenständen kann er demnach nicht verfügen. Die Regeln zum Erbschaftskauf findet man im §. 2371 BGB. Will ein Miter
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung16.pdf
I. Die Erbengemeinschaft. 1. Gesamthandsgemeinschaft, vgl. § 2032 Abs. 1 BGB. 2. (Keine) Rechtsfähigkeit. 3. Verfügungsrecht über den Erbteil als solchen, § 2033 Abs. 1 und 2 BGB. II. Verwaltung des Nachlasses, § 2038 BGB. 1. Grundsatz: Einstimmigkeitspr
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
BGB geregelt. § 2033 BGB regelt demgegenüber das Verfügungsrecht der Miterben über den ererbten Nachlass. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dort § 719 Abs. 1 BGB) und der ehelichen Gütergemeinschaft (dort § 1419 Abs. 1 BGB) kann bei de
http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-4/Untertitel-1/Verfuegungsrech...
2033 Verfügungsrecht des Miterben. (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgege
https://www.123recht.net/Wie-muss-ich-2033-BGB-verstehen-__f361998.html
quote: § 2033. Verfügungsrecht des Miterben. (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Na
http://www.buzer.de/s1.htm?a=2033-2041&ag=6597
(1) 1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung d
https://www.erbrecht-lahn.de/erbrecht/erbengemeinschaft/
Bis zur Auseinandersetzung des Nachlassvermögens und damit der Erbengemeinschaft bilden die Miterben nach §§ 2032 Abs. 1, 2033 Abs. 2 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft steht mehreren Personen ein bestimmtes Vermögen nur