§ 2021 BGB, Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Paragraph 2021 Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Erbenbesitz und Erbschaftsbesitz - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/Erbenbesitz.pdf
19.12.2013 - a) Anwendbarkeit: Erbe-Erbschaftsbesitzer-Verhältnis. Die §§2021ff. BGB sind anwendbar, wenn im Zeitpunkt der. Nutzziehung, der Vornahme einer Verwendung oder im Zeit- punkt des die Herausgabe vereitelnden Ereignisses ein »Erbe-. 950. 21 Coe

14: Rechtsstellung des Erben - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung14
b) Schuldner. -. Nicht: Vorläufiger Erbe, vgl. § 1959 BGB. -. Erlangung der Erbschaft aufgrund später nichtiger oder wirksam angefochtener Erbeinsetzung. -. Fälle der Erbunwürdigkeit. 3. Inhalt und Regelung a) Übersicht (Parallelen zum Eigentümer-Besitze

Der Erbschaftsanspruch

http://d-nb.info/956955002/04
147. V. Schutz des gutglaubigen Dritten. 149. § 5 Herausgabe der Nutzungen, § 2020 BGB. 153. I. Eigenstandiger Nebenanspruch. 153. II. Der Anspruch bei fehlender Nutzungsberechtigung des Erben. 158. § 6 SekundSransprtiche des Erben. 161. I. Herausgabepfl

Ansprüche des Erben wegen Zinsnutzungen gegen ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-06050?all=False
29.02.2016 - Leitsätze: 1. Der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen Zinsnutzungen (§§ 2020, 2021, 818. I BGB), der auf eine vor dem 1.1.2002 erfolgte Vereinnahmung des Nachlasses gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197

BGH, Urteil vom 14.10.2015, IV ZR 438/14

http://www.ra-herren.de/wp/wp-content/uploads/BGH-Urteil-vom-14.10.2015-IV-ZR-4...
14.10.2015 - BGB §§ 1936, 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2. Dem Erben steht gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer neben dem Anspruch auf. Herausgabe des Nachlasses ein Zinsanspruch gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1,. 818 BGB auch dann zu, wenn de


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2021 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Gesetzestext Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Rechtsfolgenverweisung des § 2021 BGB b

§ 2021 BGB Herausgabepflicht nach ... - Erbrecht Ratgeber

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2021-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 2021 BGB –Herausgabepflicht nach ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-3/Herausgabepflicht-nach-Bere...
2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen. Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

§ 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93692.htm
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Anspruch des Erben auf Herausgabe - Einwendungen des Besitzers

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/herausgabe-erbschaft.html
2021 und 2022 BGB normieren für den Erbschaftsbesitzer Rechte, die er dem Herausgabeverlangen des Erben entgegensetzen kann. § 2021 BGB sieht zunächst einmal vor, dass der – gutgläubige – Erbschaftsbesitzer dann nicht zur Herausgabe einzelner Nachlassgeg


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch › § 2021

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2021 BGB
    § 2021 Abs. 1 BGB oder § 2021 Abs. I BGB

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