§ 2020 BGB, Nutzungen und Früchte
Paragraph 2020 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Erbenbesitz und Erbschaftsbesitz - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/Erbenbesitz.pdf
19.12.2013 - kann von ihm Herausgabe des Erlangten (§2018 BGB), He- rausgabe der Surrogate (§2019 BGB) sowie Schadensersatz und Nutzungsersatz (§§ 2020 ff. BGB) verlangen. Im Gegenzug schuldet der Erbe dem Erbschaftsbesitzer Ersatz für Verwen- dungen und

Der Erbschaftsherausgabeanspruch, §§ 2018 ff. BGB 1. Zweck -Allg ...

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__11501_KLK_03.12.2015.pdf
es dabei NICHT an. Merke: Verfügt Erbschaftsbesitzer (als Nichtberechtigter) über. Nachlassgegenstände, so tritt Gegenleistung dinglich an deren Stelle, damit also Durchbrechung der §§873 ff., 929 ff. BGB. 4.Folgeansprüche a)Schadensersatz aus §§2023 f.

Ansprüche des Erben wegen Zinsnutzungen gegen ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-06050?all=False
29.02.2016 - Leitsätze: 1. Der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen Zinsnutzungen (§§ 2020, 2021, 818. I BGB), der auf eine vor dem 1.1.2002 erfolgte Vereinnahmung des Nachlasses gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197

Liste Gemeinden mit Kappungsgrenze oder Mietpreisbremse

https://www.ka-rechtsanwalt.eu/wp-content/uploads/2016/03/Liste-Gemeinden-mit-K...
556d BGB aufgenommen wurden. Stand 1.3.2016. (ohne Gewähr). Kappungs- grenze. 15%. Begrenzung der. Wiedervermietungsmiete. Gemeinde. Regierungsbezirk. Bundesland gültig bis gültig von gültig bis. Aachen. Köln. NRW. 31.05.2019. 01.07.2015. 30.06.2020. Ade

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017944/zrV_2017_skript11.pdf
BGB. 1. Funktion und Verhältnis zum Einzelanspruch, § 2029 BGB. 2. Parteien a) Gläubiger: Erbe b) Schuldner. 3. Inhalt und Regelung a) Übersicht (Parallelen zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB) aa) Herausgabe, §§ 2018, 2021 BGB bb) Nutzung


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2020 Nutzungen ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Gesetzestext Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat. A. Allgemeines Rz. 1 Durch die Regelung des § 2020 BGB wird

§ 2020 BGB Nutzungen und Früchte Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93691.htm
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

Kommentierung zu § 2020 BGB –Nutzungen und Früchte– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-3/Nutzungen-und-Fruechte
2020 Nutzungen und Früchte. Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

§ 2020 BGB Nutzungen und Früchte - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2020-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2020 BGB Nutzungen und Früchte - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2020 BGB - Nutzungen und Früchte - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/2020/
2020 BGB - § 2020 Nutzungen und Früchte Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch › § 2020

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2020 BGB
    § 2020 Abs. 1 BGB oder § 2020 Abs. I BGB

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