§ 2011 BGB, Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Paragraph 2011 Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Neue Verbraucherrechte für Deutschland - Info-Point Europa Hamburg

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Klausurenkurs 18.03.2011

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Kurzlehrbücher. Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, 2012. Florian Faust, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, 2013. Christian Förster, Allgemeiner Teil des BGB: Eine Einführung mit Fällen, 2. Auflage,

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Webseiten zum Paragraphen

Änderungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bürgerliches Gesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen.

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BGB - NWB Datenbank

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Kommentierung zu § 2011 BGB –Keine Inventarfrist für den Fiskus als ...

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2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben. Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2011 BGB
    § 2011 Abs. 1 BGB oder § 2011 Abs. I BGB

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