§ 2013 BGB, Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Paragraph 2013 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.


(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.


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Webseiten zum Paragraphen

Änderungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bürgerliches Gesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen.

§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92019.htm
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642. aktuell vorher, 11.06.2010, Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberec

Fassung § 355 BGB a.F. bis 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2013 BGB
    § 2013 Abs. 1 BGB oder § 2013 Abs. I BGB
    § 2013 Abs. 2 BGB oder § 2013 Abs. II BGB

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