(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.
(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
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http://bdat.info/wp-content/uploads/2016/12/Haftungsrecht_2013_Teil1.pdf
Erschienen in Spiel&Bühne 4/2013. 1. Das neue Haftungsrecht im BGB – Wichtige Gesetzesänderungen 2013. Geringere Haftungsrisiken für Ehrenamtliche (Teil 1). Uwe Dörr. Ob Tombola, Tag der offenen Tür, Theateraufführung, Straßenfest, Weihnachtsfeier, oder.
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Juni 2014 in Kraft treten und weitreichende Änderungen im deutschen Verbraucherrecht mit sich bringen. Im Folgen- den soll, aufsteigend nach Normen sortiert, ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen gegeben werden. 1. Allgemeines. Bereits im Allg
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Dr. Hans Brox † ehem. Bundesverfassungsrichter, o. Professor der Rechte an der Universität Münster. (Westfalen) seit der 31. Auflage fortgeführt von. Dr. Wolf-Dietrich Walker. Universitätsprofessor an der Justus-Liebig-Universität Gießen. 37., neu bearbe
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13.06.2014 - Wohnungsvermittlung“ ist im Bundesgesetzblatt Teil I, 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013,. Seite 3642 einsehbar. Die daraus resultierenden Änderungen im Bürgerlichen. Gesetzbuch (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. (EGBGB)
https://www.buzer.de/gesetz/6597/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bürgerliches Gesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92019.htm
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642. aktuell vorher, 11.06.2010, Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberec
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al43933-0.htm
13.06.2014 - Text § 355 BGB a.F. in der Fassung vom 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
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(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf ei