§ 1995 BGB, Dauer der Frist
Paragraph 1995 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.


(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.


(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.


Benachbarte Paragraphen


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Handbuch der Erbfolge- Gestaltung - Wolters Kluwer Shop

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Die Nottestamente des BGB, 1995; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung;. J. Mayer, Zur wirksamen Errichtung eines Nottestaments, ZEV 2002, 140; Notarkasse. München, Streifzug durch die Kostenordnung; Rohs/Wedewer, Kostenordnung; Schmidt/. Schm

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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3 ...

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Literaturhinweise zum Grundkurs BGB

https://www.uni-goettingen.de/de/literatur/66616.html
Diederichsen, Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches für Studienanfänger,. 5. Aufl. 1984. Eisenhardt, Allgemeiner Teil des BGB, 4. Aufl. 1997. Faust, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2007. Giesen, BGB, Allgemeiner Teil: Rech


Webseiten zum Paragraphen

Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBalleFassungen.htm
Bürgerliches Gesetzbuch 1994 (BGBl I S. 2457). Bürgerliches Gesetzbuch 1994 (BGBl I S. 2911 - EGInsO). Bürgerliches Gesetzbuch 1994 (BGBl I S. 3210 - UmwBerG). Bürgerliches Gesetzbuch 1995 (BGBl I S. 884). Bürgerliches Gesetzbuch 1995 (BGBl I S. 1050). B

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Regelung des § 1994 BGB über die Fristbestimmung zur Errichtung des Inventars. Sie begrenzt das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts bei der Bestimmung der Inventarfrist. Ein Verstoß gegen die in aufgeführten Mindest- und Höchstgrenzen führt nicht

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Juni 1995 dem Mieter überlassen worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen 1 - 6 hingewiesen hat, 5. über Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Re

lexexakt.de § 197 BGB aF Dreißigjährige Verjährungsfrist

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,; familien- und erbrechtliche Ansprüche,; rechtskräftig festgestellte Ansprüche,; Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleiche


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben › § 1995

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1995 BGB
    § 1995 Abs. 1 BGB oder § 1995 Abs. I BGB
    § 1995 Abs. 2 BGB oder § 1995 Abs. II BGB
    § 1995 Abs. 3 BGB oder § 1995 Abs. III BGB

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