§ 1991 BGB, Folgen der Dürftigkeitseinrede
Paragraph 1991 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.


(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.


(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.


(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.


Benachbarte Paragraphen


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Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1991 BGB
    § 1991 Abs. 1 BGB oder § 1991 Abs. I BGB
    § 1991 Abs. 2 BGB oder § 1991 Abs. II BGB
    § 1991 Abs. 3 BGB oder § 1991 Abs. III BGB
    § 1991 Abs. 4 BGB oder § 1991 Abs. IV BGB

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