(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
III. In der DDR galt zunächst das BGB weiter. Viele Bestimmungen wurden aber im Lichte der Verfassung von 1949 anders interpretiert, bspw. die Diskriminierung des unehelichen Kindes gleich beseitigt. Danach war vom 1.10.1976 - 2.10.1990 das Zivilgesetzbu
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/WLw1518.99.PDF
WLw 1518/99. BGB § 398; LanpG 1990 § 4; LanpG 1990 § 27; LanpG § 44. Leitsatz. Unwirksamkeit einer Umwandlung einer LPG in eine in Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene. Beteiligungsgesellschaft.
http://www.fh-guestrow.de/Personen/206/Nachlass.pdf
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, zu einer Beschränkung der Vollstre- ckung auf Bestandteile des Eigenvermögens (vgl. § 1984 II BGB i.V.m. § 784 II. ZPO einerseits und die §§ 321 und 89 InsO andererseits). Die Regelung des § 784 II. ZPO sollte en
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(do1ro0lv3tgpzt02eqplul3s))/Content/Pdf/Y-30...
OLG München, Endurteil v. 01.06.2017 – 23 U 3956/16. Titel: Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses trotz Dürftigkeitseinrede bei Übernahme der Kosten durch den Pflichtteilsberechtigten. Normenkette: BGB § 242,
https://mj.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MJ/MJ/...
schiede zwischen dem Erbrecht für Fälle nach dem 2.10.1990 (BGB) und dem davor gültigen Recht wird eingegangen. Oft ist dieser allgemeine. Überblick ausreichend, um Ihre Fragen zu klären. Eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder.
http://www.agmiw.org/wp-content/uploads/2015/09/Wohnsitz.pdf
Auf-hebung oder Änderung des Wohnsitzes weder erforderlich noch kann dies allein keine ausreichende Beweiserheblichkeit darstellen; BGH-Beschluß vom 07.02.1990 – XII ARZ 1/90 in. NJW-DR 1990, 506. Die Erfüllung eines Tatbestandmerkmals zur Wohnsitz-Niede
https://www.raklinger.de/haftung_des_erben.html
Wenn die Nachlassaktiva so gering sind, dass weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren zweckmäßig sind, weil nicht einmal die (relativ hohen) Kosten dieser Verfahren gedeckt wären, hat der Erbe das Recht, gemäß § 1990 BGB die Befriedigung
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1990-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93661.htm
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das.
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBalleFassungen.htm
1969). Bürgerliches Gesetzbuch 1987 (BGBl I S. 757). Bürgerliches Gesetzbuch 1989 (BGBl I S. 253). Bürgerliches Gesetzbuch 1989 (BGBl I S. 2261 - Rentenreformgesetz 1992). Bürgerliches Gesetzbuch 1990 (BGBl I S. 478). Bürgerliches Gesetzbuch 1990 (BGBl I
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Die ersten drei Einreden werden von § 1990 BGB, die letzte wird von § 1992 BGB erfasst. Die Dürftigkeitseinrede setzt nur Dürftigkeit des Aktivbestandes i.S.d. Abs. 2, aber keine Überschuldung des Nachlasses voraus. Mit ihr verfolgt der Erbe das Ziel, de