§ 1986 BGB, Herausgabe des Nachlasses
Paragraph 1986 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.


(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Art. Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.inp.jura.uni-koeln.de/sites/inp/user_upload/Art._Bu__rgerliches_Gese...
senzulassungs-Gesetz) vom 16.12.1986, BGBI. I. 2478 ff. Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des ... Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die Deut- sche Zivilrechtskodifikation. 1. Politische Ausgangslage ... krafttreten des BGB am 1.1.1900 auch die Recht

Literaturhinweise zum Grundkurs BGB

https://www.uni-goettingen.de/de/literatur/66616.html
Diederichsen/Tietze, Grundkurs im BGB in Fällen und Fragen, 5.Aufl. 2007. Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht, 13. Aufl. 2007. Medicus, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 7. Aufl. 2006. Musielak, Grundkurs BGB, 10. Aufl. 2007. Otte/Dieckmann

Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/028/1002888.pdf
21.02.1985 - Drucksache 10/2888. Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode. Darüber hinaus sollen folgende Regelungen mehr Einzelfall- gerechtigkeit gewährleisten: — Eine Ergänzung des § 1579 BGB stellt die bisherige Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs a

Literatur zum BGB

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/finkenauer/lehrveran...
Band II, Halbbd. 1: Besonderer Teil. 13. Aufl. 1986. Larenz/Canaris. Lehrbuch des Schuldrechts. Band II, Halbbd. 2: Besonderer Teil. 13. Aufl. 1994. II. Lehrbücher. Brox/Walker. Allgemeines Schuldrecht. 32. Aufl. 2007. Brox/Walker. Besonderes Schuldrecht

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 8 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Familienrecht-II-1589-1921-...
Auflage. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 8: Familienrecht II (§§ 1589-1921), SGB VIII – ... des Münchener Kommentars zum BGB ..... Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit auslän- dischen Staaten (Auslan


Webseiten zum Paragraphen

§ 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-1986-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBalleFassungen.htm
Bürgerliches Gesetzbuch 1986 (BGBl I S. 1120). Bürgerliches Gesetzbuch 1986 (BGBl I S. 1142 - IPR-G). Bürgerliches Gesetzbuch 1986 (BGBl I S. 1169). Bürgerliches Gesetzbuch 1986 (BGBl I S. 2317). Bürgerliches Gesetzbuch 1987 (BGBl I S. 113 – Entscheidung

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1986 Herausgabe ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
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Die wichtigsten Etappen zur Gleichberechtigung

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Das BGB nimmt von dem Leitbild der Hausfrauenehe Abschied und verzichtet auf die Vorgabe von Ehemodellen ... 1986. Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub. - Mütter oder Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten

BGB § 1986 Herausgabe des Nachlasses - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1986/
20.07.2017 - Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben. § 1986 Herausgabe des Nachlasses. (1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) 1Ist die Berichtig


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben › § 1986

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1986 BGB
    § 1986 Abs. 1 BGB oder § 1986 Abs. I BGB
    § 1986 Abs. 2 BGB oder § 1986 Abs. II BGB

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