§ 1796 BGB, Entziehung der Vertretungsmacht
Paragraph 1796 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.


(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1796 BGB Entziehung der Vertretungsmacht Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen. (2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des.

BGB § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht - NWB Datenbank

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1796 BGB
    § 1796 Abs. 1 BGB oder § 1796 Abs. I BGB
    § 1796 Abs. 2 BGB oder § 1796 Abs. II BGB

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