(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Familiengericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Vormundschaft.docx
1799 BGB), 1797 BGB, und die Vertretungsbefugnis für bestimmte Rechtsgeschäfte eingeschränkt ist, §§ 1795, 1796 BGB. Auch ist im Gesetz zum Schutz des Mündels eine eingehende Reglementierung der Ausübung der Vermögenssorge enthalten, vgl. §§ 1802–1834 BG
http://www.pflegesoft.de/forum/index.php?action=dlattach;topic=1535.0;attach=41...
PT. Eltern (§ 1626 BGB); einem Elternteil nach Trennung der Eltern und Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB); Betreuer (§§ 1896 ff., 1901, 1902 BGB); Vormund gegenüber dem Mündel (§§ 1793, 1797, 1800, 1909, 1915 BGB); Lehrern an öffentlichen Sch
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/6d4ae019-fa7b-4a91-bdd9-4c6292d5dd10/12147.pdf
letzte Aktualisierung: 15.03.2007. BGB §§ 1775, 1776, 1777, 1797. Benennung mehrerer Vormünder als Mitvormünder mit getrennten Wirkungskreisen durch die allein sorgeberechtigte Mutter. I. Sachverhalt. Die zur alleinigen Sorge über ihre minderjährigen Kin
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/10WF3.03.pdf
ten Ergänzungspfleger kommt kein eigenes Recht auf Ab- lehnung des Richters zu. Er ist auch nicht befugt, im. Namen des Kindes einen Ablehnungsantrag zu stellen. 2. Der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche entspricht dem. Wert des zugrundeliegenden Rech
http://www.skfbayern.de/cms/contents/skfbayern.caritas.de/medien/dokumente/doku...
Vertretungsbefugnis besteht erst nach Auswahl und Bestellung einer bestimmten Person bzw. eines Jugendamtes oder eines Vereins zum. Vormund. → Vormund führt die Vormundschaft selbständig,. § 1797 Abs. 2 S. 2 BGB. Vormundschaft endet kraft Gesetzes, wenn
http://www.hospiz-andernach-pellenz.de/pdf/Bgb_Betreuungsrecht.pdf
BGB § 1896 Voraussetzungen. (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf
http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/stellenausschreibungen/detail.pdf.p...
15.02.2012 - Unabdingbar sind spezielle Rechts- und Fachkenntnisse (SGB XII , I, II, V, IX, X und XI, LPflGG; BGB,. WogG, AsylbLG, BaföG); Kenntnisse und Anwendung der Leitlinien des Fallmanagements in der. Eingliederungshilfe. Sehr wichtig sind Kenntnis
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1795-1797&ag=6597
1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit b
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1797/
17.12.2008 - 1797 Mehrere Vormünder [1]. (1) 1Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. 2Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird. (2) 1Das Familienger
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Bestellung_mehrerer_Betreuer
20.11.2015 - ... Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das Gericht anrufen, welches dann einem der Betreuer di
http://www.abstoss-wolters.de/index.php/infoportal/ratgeber?vncat=lex_cat_id&vn...
sorgeberechtigte Eltern gegenüber minderjährigen Kindern (§§ 1626 Absatz 1, 1631 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB); der Vormund gegenüber dem Mündel (§§ 1793 Absatz 1 , 1797, 1800, 1631 Absatz 1 BGB); der Pfleger gegenüber dem Pflegekind (§§ 1909, 1
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird. (2) Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unte